Die Erzeugnisse dürfen verkauft werden, wenn sie korrekt hergestellt wurden. Dazu gehört beispielsweise die Einhaltung der Guten Hygienepraxis oder die Einhaltung von Wartezeiten beim Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln. Außerdem müssen die Produkte korrekt gekennzeichnet sein.
Der Hobbyerzeuger muss sich darüber hinaus bei der Lebensmittelüberwachung registrieren lassen. Die Registrierungspflicht gilt für jeden, der gewerbsmäßig Lebensmittel in Verkehr bringt, unabhängig davon, ob eine Gewinnabsicht dahintersteht. Schwieriger wird es, wenn zubereitete Produkte vonHobbybäckern oder Hobbyköchen verkauft werden sollen. Hier müssen die Zubereitungsorte den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und das trifft für Privatküchen meist nicht zu.
(Folge 17-2019)