Sie haben Rundfunkbeiträge (früher: GEZ-Gebühren) zunächst einmal als Privatperson in voller Höhe für Ihren eigenen Haushalt zu entrichten. Hinzu kommen ggf. Rundfunkgebühren für jede weitere Betriebsstätte. Betriebsstätte ist nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche. Dies gilt also grundsätzlich auch für einen Hofladen und unabhängig davon, ob dieser sich in einem Anbau am Wohnhaus oder in einem eigens dafür errichteten Gebäude befindet. Für eine Betriebsstätte die – wie in Ihrem Fall – nicht mehr als acht Personen beschäftigt, fällt zusätzlich ein Drittel des Rundfunkbeitrages an. Der volle Beitrag beträgt 17,50 € pro Monat, die Drittel-Gebühr 5,83 € monatlich.
Für jede weitere Betriebsstätte fällt – abhängig von der Mitarbeiterzahl – ein weiterer Drittelbeitrag an. Sofern Sie einen landwirtschaftlichen Betrieb führen und einen Hofladen betreiben, kommt es hinsichtlich der möglichen „doppelten Beitragspflicht“ darauf an, ob im Hofladen ausschließlich oder zumindest auch Produkte vermarktet werden, die auf dem landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen werden. In diesem Fall fällt der Hofladen in die Betriebsstätte des landwirtschaftlichen Betriebes, sodass für den Hofladen kein gesonderter Rundfunkbeitrag zu entrichten wäre. Anders sieht es hingegen aus, wenn im Hofladen lediglich und ausschließlich zugekaufte Produkte vermarktet werden. Dann wäre neben dem landwirtschaftlichen Betrieb der Hofladen als eine weitere Betriebsstätte beitragspflichtig.
(Folge 35-2021)