Für das Pflanzen und Verkaufen von Weihnachtsbäumen müssen Sie weder einen Gewerbeschein beantragen noch ein Gewerbe anmelden. Das Anpflanzen von eigenen Weihnachtsbäumen und das Verkaufen vor Ort stellt regelmäßig eine landwirtschaftliche bzw. forstwirtschaftliche Urproduktion dar und unterfällt aus diesem Grund nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung. Anders kann dies zu beurteilen sein, wenn Sie Waren zukaufen und diese Produkte zusätzlich neben den Weihnachtsbäumen verkaufen wollen.
Beachten Sie aber auch Folgendes: Das Anlegen einer Weihnachtsbaumkultur außerhalb des Waldes stellt nach dem Landesnaturschutzgesetz NRW einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Das bedeutet: Jede Kultur, die neu angelegt wird, bedarf einer landschaftsrechtlichen Genehmigung, Ausnahmegenehmigung oder Befreiung. Eine solche Genehmigung wird nicht erteilt, wenn sich das Grundstück innerhalb eines Naturschutzgebietes befindet.
Sollte ein Eingriff in die Natur vorliegen, müssen Sie wahrscheinlich eine Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahme leisten. Deshalb sollten Sie sich frühzeitig an die Untere Naturschutzbehörde bzw. das Umweltamt beim Kreis wenden.
Sofern Sie die Weihnachtsbäume innerhalb eines Waldes angepflanzt haben, setzen Sie sich mit dem für Sie zuständigen Forstamt in Verbindung.
Sollten Sie doch ein Gewerbe betreiben, gilt Folgendes: Den Gewerbeschein beantragen Sie beim Gewerbeamt. Das zuständige Gewerbeamt befindet sich immer in Ihrer Kommune, beim Kreis oder der kreisfreien Stadt, in der Sie das Gewerbe ausüben. Welches Amt zuständig ist, haben die Kommunen (Kreise) unterschiedlich geregelt. Meistens ist das Ordnungsamt, Bürgerbüro oder direkt das Gewerbeamt im Rathaus zuständig.
Sollten Sie eine Zweigniederlassung bzw. unselbstständige Zweigstelle etwa in einer Nachbargemeinde betreiben, müssen sie diese grundsätzlich auch anmelden. Mehr dazu wird Ihnen ebenfalls das Gewerbeamt vor Ort sagen können.
(Folge 14-2018)