Der Arbeitgeber muss einem Mitarbeiter, der an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt wird, einen Ersatzruhetag gewähren (§ 11 Arbeitszeitgesetz). Der Ruhetag muss innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von acht Wochen liegen. Den Tag können Sie im Nachhinein wie im Vorhinein gewähren.
Als Arbeitgeber müssen Sie den Ruhetag nach dem Arbeitszeitgesetz nicht vergüten. Doch Sie sollten die im Arbeitsvertrag garantierte Mindestarbeitszeit für den Arbeitnehmer beachten. Sind zum Beispiel 40 Stunden pro Woche vereinbart, dann müssen Sie die 40 Stunden bezahlen, auch dann, wenn Sie den Mitarbeiter aufgrund von Kälte nur 25 oder 30 Stunden einsetzen konnten.
Auch wichtig: Sie müssen dem Arbeitnehmer unbezahlte Ersatzruhetage für Sonntagsarbeit innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von zwei Wochen einräumen. Auch hier gilt: Sie dürfen den Ruhetag im Vor- oder Nachhinein gewähren.