Die von Ihnen erwähnte Angabe in Ihrem Ausbildungsvertrag zu den Arbeitsstunden ist eine vom Berufsbildungsgesetz vorgeschriebene Pflichtangabe. Der rechtliche Rahmen für diese Angabe im Ausbildungsvertrag und für die tatsächliche Gestaltung im Alltag ergibt sich aus den Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes.
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz darf die Ausbildungszeit der Jugendlichen (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) täglich acht Stunden und wöchentlich 40 Stunden nicht überschreiten. Jugendliche über 16 Jahre dürfen in der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.
Auch für volljährige Auszubildende darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten (§ 3 Arbeitszeitgesetz). Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen (§ 17 Abs. 3 BBiG).
Sofern im Vorfeld der Ausbildung mögliche Überstunden zwischen dem Ausbilder und dem Auszubildenden vereinbart werden, sind zwingend tägliche Aufzeichnungen über die acht Stunden überschreitende Arbeitszeit an Werktagen anzufertigen. Der Aufzeichnungspflicht unterliegt ferner jede Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen (§ 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz).
Um Unstimmigkeiten im Laufe der Ausbildung vorzubeugen, empfiehlt es sich unter anderem auch, das Thema Überstunden im Vorstellungsgespräch anzusprechen.
Sollte es zu Konflikten hinsichtlich der Arbeitszeit kommen, können sich sowohl die Auszubildenden als auch die Ausbilder direkt an ihren zuständigen Ausbildungsberater der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wenden.
(Folge 37-2018)