Auszubildende haften wie andere Arbeitnehmer. Nach der Rechtsprechung kommt es bei derartigen Schäden stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Hat der Arbeitnehmer leicht fahrlässig gehandelt, muss er für den Schaden nicht einstehen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit sollen Verursacher und Arbeitgeber den Schaden teilen. Sie liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, ohne dass man ihm einen besonders schweren Vorwurf machen kann. In diesen Fällen wird der Schaden jedoch nicht automatisch geteilt, sondern meist trägt der Verursacher (in diesem Fall der Azubi) weniger als 50 %.
Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer den Schaden durch grob fahrlässiges Fehlverhalten verursacht hat, das heißt, wenn er beim Arbeiten einfachste Sorgfaltsregeln nicht beachtet hat oder wenn er den Schaden sogar vorsätzlich herbeigeführt hat. Hier haftet der Arbeitnehmer allein für den Schaden.
Die Gerichte haben diese Haftungsregelungen jedoch unter dem Gesichtspunkt der Existenzgefährdung begrenzt; bei mittlerer Fahrlässigkeit auf maximal 0,5 bis 1,0 Monatsgehalt, bei grober Fahrlässigkeit auf maximal drei Monatsgehälter.
Weitere Einschränkung: Auszubildende haften nur für Schäden, die sie bei Anwendung des schon Erlernten und unter Berücksichtigung der erworbenen Erfahrung und der Einsichtsfähigkeit in mögliche Gefahren vermeiden konnten. Der Ausbilder muss den Azubi gründlich einweisen und beaufsichtigen.
Wurde Ihr Sohn ordnungsgemäß angeleitet, wie er die Frontladerschaufel einhängen und verriegeln musste? Im zweiten Schritt müsste man beurteilen, wie hoch sein Verschulden war. Sollte er haften müssen, was wir bezweifeln, wäre die Frage relevant, wie der Schadenersatz zu begleichen ist.
Nur in Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber die Ausbildungsvergütung kürzen oder ganz einbehalten. Eine solche Aufrechnung wäre nur dann zulässig, wenn die ausgezahlte Ausbildungsvergütung über der Pfändungsfreigrenze von derzeit 1139,99 € (bei gesetzlichen Unterhaltspflichten steigt der Freibetrag) liegt. Die meisten Ausbildungsvergütungen liegen jedoch weit unter den Pfändungsfreigrenzen.
(Folge 50-2018)