Wochenblatt-Leser Sascha P. in W. fragt: In den ersten Wochen eines Ausbildungsjahres gibt es immer wieder Kündigungen während der Probezeit. Dadurch entstehen Fehlzeiten. Wie viele dieser Fehlzeiten darf ein Auszubildender haben, um die Prüfungszulassung nicht zu gefährden? Was ist, wenn die Ausbildung verlängert werden muss?
Dr. Wilhelm Siebelmann vom Geschäftsbereich Berufsbildung, Fachschulen der Landwirtschaftskammer NRW informiert: Wechselt der Auszubildende die Ausbildungsstätten, zum Beispiel wegen einer Kündigung während der Probezeit, kann es zu Fehlzeiten kommen. Solange diese Zeiten sich am Ende im Rahmen von etwa 10 % bewegen, ist eine Zulassung ohne eine weitere Überprüfung möglich. Bei einer umfangreicheren Ausfallzeit findet eine Einzelfallprüfung statt.
Verlängerung in Ausnahmefällen
In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung der Ausbildungszeit durch die zuständige Stelle möglich, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Ein Anspruch auf eine Fortsetzung in dem bisherigen Ausbildungsbetrieb besteht aber nicht. Eine Verlängerung ist nur in einer anerkannten Ausbildungsstätte möglich. Sofern zum Beispiel der elterliche Betrieb ein anerkannter Ausbildungsbetrieb ist, könnte auch dort die Ausbildung fortgesetzt werden.
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(Folge 31-2022)