André J. in B. fragt: Wir haben vor drei Jahren einen Hof gekauft. Dazu gehört ein etwa 200 m langer Privatweg. Auf gut einem Drittel der Länge des Weges möchte sich ein benachbartes Unternehmen ein Wegerecht eingetragen lassen. Sie wollen den Weg verbreitern und als Lkw-Einfahrt nutzen. Haben wir eine Wertminderung der Immobilie dadurch und was können wir als Ausgleich fordern?
Rechtsanwalt Dr. Jobst-Ulrich Lange, Bielefeld, nimmt Stellung: In den parallelen Fällen von Notwegerechten erhält der Eigentümer des belasteten Grundstücks eine Rente. Das ist ein wiederkehrender Betrag. Ausgangspunkt für die Höhe der Rente ist nach der Rechtsprechung der Differenzbetrag des Verkehrswertes des belasteten Grundstücks ohne das Wegerecht und mit dem Wegerecht.
Einmalzahlung üblich
Dieser Betrag kann streng genommen nur durch einen Sachverständigen ermittelt werden. In der Praxis ist es aber nicht üblich, die „Entschädigung“ als wiederkehrende Leistung bzw. Rente zu zahlen, sondern üblich ist ein Einmalbetrag.
Alternativ könnten Sie sich an der Entschädigung für Leitungsrechte orientieren. Dort wird regelmäßig der Verkehrswert für die in Anspruch genommene Fläche (Bodenrichtwert) und von diesem Wert ein Betrag von 10 bis 20 % als Entschädigung vereinbart. Häufig lässt sich dieser Verkehrswert mithilfe der Bodenrichtwerte ermitteln, die die Katasterämter veröffentlichen.
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(Folge 39-2022)