Zum Jahreswechsel sollten Produktionsbetriebe überprüfen, ob ihre einzelbetrieblichen Genehmigungen (EG) nach § 22 PflSchG noch weiterhin gültig und gegebenenfalls beim zuständigen Pflanzenschutzdienst neue zu genehmigen sind.
Genehmigungsfähige Anwendungen sind den Kulturlisten unter www.isip.de zu entnehmen.
- Zur Verwendung einzelbetrieblicher Genehmigungen ist folgendes zu beachten:
- - Maßgeblich für die Genehmigungsdauer ist das in der Genehmigung unter „weitere Auflagen“ an-gegebene Datum, unter den dort genannten Voraussetzungen.
- - Voraussichtliche Aufbrauchfristen sind bei der Bestimmung der Genehmigungsdauer seitens des Pflanzenschutzdienstes (zuständige Stelle) bereits berücksichtigt worden.
- - Einzelbetriebliche Genehmigungen sind produktbezogen, es dürfen nur die in der Genehmigung genannten Produkte eingesetzt werden.
- - Sollten die genehmigten Produkte nicht mehr im Markt verfügbar sein, kann der Pflanzenschutz-dienst den Einsatz identischer Vertriebserweiterungen oder Parallelhandelsprodukte genehmigen.