Für Fluopyram und Terbuthylazin wurden für manche Gemüsekulturen die Rückstandshöchstgehalte (RHG) geändert (Verordnung (EU) Nr. 2021/618). Die neuen Werte gelten ab dem 6. November 2021 für alle Erzeugnisse, die nach diesem Datum hergestellt (geerntet) werden.
Für Spirotetramat, Fluxapyroxad und Metamitron gelten neue RHGs für Erzeugnisse ab dem 10. November 2021 (Verordnung (EU) Nr. 2021/644). In der VO wird auch die Rückstandsdefinition für Spirotetramat geändert.
In der Tabelle sind die Gemüsekulturen aufgeführt, in denen die Wirkstoffe zulässig sind und der RHG abgesenkt wurde.
Für Thymian und die beigeordneten Kräuter wie z. B. Majoran, Bohnenkraut, Oregano wird der RHG für Metamitron auf 0,15 mg/kg angehoben.