2016 gibts mehr BAföG

Die Ausbildungsföderung nach BAföG soll zukünftig um 7% erhöht werden. Neben der Anhebung von Bedarfssätzen und Einkommensfreibeträgen werden in der Reform des Gesetzes auch strukturelle Änderungen angestrebt.

Der Bund übernimmt zudem ab dem Jahr 2015 die volle Finanzierung der Geldleistungen nach dem BAföG. Er entlastet die Länder dauerhaft um jährlich 1,17 Milliarden Euro, die zur besseren Finanzierung von Hochschulen und Schulen eingesetzt werden.

Höchstsatz steigt auf 735€

"Diese Reform bedeutet für Schüler und Studierende deutlich spürbare Verbesserungen, wir werden das BAföG an ihre Lebens- und Ausbildungswirklichkeit anpassen", sagte Bildungsministerin Wanka. Mit Beginn des Schuljahres 2016 bzw. ab Wintersemester 2016/17 wird zusätzlich zu der siebenprozentigen Anhebung der Bedarfssätze der Wohnzuschlag überproportional auf 250€ angehoben. Damit wird den gestiegenen Mietkosten für Wohnraum gezielt Rechnung getragen. Für Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, steigt damit der monatliche Förderungshöchstsatz um rund 9,7% von derzeit 670€ auf künftig 735€.

Zusammen mit der Anhebung auch der Einkommensfreibeträge um 7% wird der Kreis der BAföG-Empfänger um mehr als 110.000 Studierende und Schüler erweitert. Die Geförderten können zudem künftig dauerhaft einen Minijob bis zur vollen Höhe von 450€ monatlichem Verdienst ausüben, ohne dass dieses Einkommen auf ihre BAföG-Leistungen angerechnet wird. Auch der Freibetrag für eigenes Vermögen der BAföG-Empfänger steigt: Er wird künftig 7500€ statt 5200€ betragen.

Zudem soll die Vereinbarkeit von Familie und Ausbildung verbessert werden. Studierende oder Schüler mit Kind werden einheitlich 130€ Kinderbetreuungszuschlag erhalten. Bisher gab es gestaffelt 113€ für das erste und 80€ für jedes weitere Kind.

Übergang Bachelor-Master schließen

Beim Übergang zwischen einem Bachelor- und einem anschließenden Masterstudiengang gilt künftig beim BAföG für Studierende grundsätzlich die Bekanntgabe des Abschlussergebnisses als Ausbildungsende, nicht bereits die letzte Prüfungsleistung. Damit wird die Förderung um maximal zwei Monate verlängert und eine Förderlücke geschlossen. Ein Masterstudium wird mit der Reform schon ab vorläufiger Zulassung und damit noch vor Abschluss des Bachelorstudiums förderungsfähig, binnen eines Jahres muss dann die endgültige Zulassung vorliegen. BMBF

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