In Nordrhein-Westfalen gilt nach § 14 Abs. 1 Bestattungsgesetz NRW der Friedhofszwang. Danach sind Leichen auf einem Friedhof zu bestatten. Dabei wird nur zwischen Erdbestattung und Feuerbestattung unterschieden, nicht jedoch zwischen Sarg oder Urne. Somit unterfallen auch die Urnenbestattungen den Vorschriften des Gesetzes.
Vom Friedhofszwang kann die Gemeinde (örtliche Ordnungsbehörde) eine Ausnahme zur Bestattung außerhalb eines Friedhofs nur dann erteilen, wenn ein besonderer Fall vorliegt und die Untere Gesundheitsbehörde (Kreis) zustimmt. Das aber kommt sehr selten vor. In der juristischen Literatur haben wir keinen einzigen Fall gefunden.
Im Gegenteil, 2010 hat das Oberverwaltungsgericht (OLG) Koblenz beschlossen, dass der bloße Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden, auch für die Beisetzung von Urnen keine Ausnahme vom Friedhofszwang rechtfertigt. Das deutsche Bestattungsrecht lasse eine Ausnahme von der Pflicht, Urnen auf Friedhöfen beizusetzen, nur zu, wenn für die Bestattung auf einem Privatgrundstück ein berechtigtes Bedürfnis bestehe und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt würden. Ein solches Bedürfnis ergebe sich nicht aus dem bloßen Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden. Der Friedhofszwang trage dem Belang Rechnung, so das OLG weiter, die Totenruhe zu respektieren und die Scheu der Bevölkerung vor der Begegnung mit dem Tod zu berücksichtigen.
Das NRW-Bestattungsgesetz sieht zwar die Möglichkeit vor, dass die Asche eines Toten auch außerhalb eines Friedhofs verstreut oder beigesetzt werden darf, wenn der Beisetzungsort nicht in einer der Totenruhe widersprechenden Weise genutzt wird und dauerhaft öffentlich zugänglich ist. Trotzdem lehnen viele Behörden den Wunsch, eine Urne auf privatem Grundstück beizusetzen, ab.
Wir sehen kaum eine Chance, dass die Gemeinde Ihrem Antrag auf Urnenbestattung auf Ihrem Hof zustimmt.