Die Vorschrift, die Sie ansprechen (§ 65 Abs. 1 Ziffer 1 BauO NW) setzt voraus, dass das Gebäude mit bis zu 30 m3 Bruttorauminhalt keinen Stall darstellt. Ein überdachter Fressplatz mit einem 50 m3 großen Betonbehälter ist jedoch bei funktionaler Betrachtung ein Stall und nicht bloß ein einfacher Unterstand.
Die Kommentierung verweist auf § 52 BauO NW (= Ställe, Dungstätten und Gärfutterbehälter), der in Ihrem Fall einschlägig ist. Dies bedeutet, dass es sich nicht um ein genehmigungsfreies Vorhaben im Sinne von § 65 BauO NW handelt. Wichtig ist auch § 52 Abs. 3 BauO NW: Danach müssen „unter den Ställen liegende Auffangräume … wasserdicht sein“.
Fazit: Bei Ihrem Vorhaben handelt es sich um ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben im Sinne des § 63 BauO. Deshalb müssen Sie einen Bauantrag beim Bauordnungsamt (Kreis, kreisfreie Stadt) mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.