Leider haben Sie darauf verzichtet, mit Ihrem Sohn einen Vertrag zu schließen, der die Frage der Beendigung des Wohnens regelt. Deshalb ist die Rechtslage schwierig. Hätten Sie einen Mietvertrag abgeschlossen, wäre die Frage der Mietzahlung und auch der Kündigungsmöglichkeit geregelt. Daher dürfte wohl eine Leihe vorliegen. Eine Leihe unterscheidet sich von einem Mietvertrag dadurch, dass sie unentgeltlich erfolgt. Sie ist auch bei Wohnraum möglich, wenn etwa abgegrenzte Teile einer Wohnung ohne Entgelt überlassen werden.
Nach § 605 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können Sie als Verleiher die Leihe jederzeit kündigen, wenn
- Sie infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedürfen,
- der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt,
- der Entleiher stirbt.
Sie könnten argumentieren, dass Ihr Sohn die Wohnung vertragswidrig gebraucht, weil er seine Lebensgefährtin aufgenommen hat. Wir halten einen solchen Kündigungsgrund aber nicht für gerechtfertigt, da Ihr Sohn die Wohnung ja nicht einem Fremden überlassen hat, sondern weiter selbst darin mit seiner Freundin lebt. Dies gehört zur Privatsphäre Ihres Sohnes.
Ist das Leihverhältnis nicht kündbar, besteht nach § 604 BGB die Rückgabepflicht des Entleihers, wenn die für die Leihe bestimmte Zeit abgelaufen ist. In Ihrem Fall ist eine solche Vertragslaufzeit nicht vereinbart worden. Daher gilt, dass die Sache erst dann zurückzugeben ist, nachdem „der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat.“
Ihr Sohn macht aber nach wie vor den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch, er wohnt nämlich in der Wohnung. Eine Pflicht zur Rückgabe dürfte daher ausscheiden.
Selbst wenn man doch ein Mietverhältnis annehmen würde, gestützt auf die Tatsache, dass Ihr Sohn Eigenmittel in die Wohnung investiert hat, die man als vorgezogene Miete bewerten könnte, so bestände trotzdem kein Kündigungsrecht, weil Sie vermutlich keinen Eigenbedarf nachweisen könnten. Deshalb werden Sie Ihrem Sohn nicht kündigen können.
Allerdings irrt auch Ihr Sohn, wenn er meint, er sei der Eigentümer. Eigentümer sind nach wie vor Sie, Ihr Sohn hat lediglich ein Nutzungsrecht aufgrund des geschlossenen Vertrages.
Sie sollten versuchen, das zwischenmenschliche Problem zu lösen. Wenn ein Gespräch mit Ihrem Sohn und seiner Freundin nicht mehr möglich ist, sollten Sie vorschlagen, einen fremden Mediator einzuschalten.