Haben mehrere Personen das Jagdausübungsrecht an einem Jagdbezirk gepachtet, dann bilden die Mitpächter eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Grundsätzlich müssen in einer solchen GbR alle wesentlichen Entscheidungen einstimmig getroffen werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Mitpächter abweichend von dieser gesetzlichen Regelung das Mehrheitsprinzip vereinbart haben. Dann kann ein einzelner Mitpächter überstimmt werden.
Die Mitpächter versäumen es allerdings häufig, einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen und darin Regelungen über Art und Umfang ihrer Jagdausübung zu treffen. Dann bedarf es grundsätzlich einer einstimmigen Entscheidung aller Mitpächter, ob eine Gesellschaftsjagd im Revier durchgeführt werden soll. Kommt eine Einigung nicht zustande, dann muss eine solche Einladungsjagd unterbleiben.
Hatten sich die Mitpächter zu Beginn ihrer Revieranpachtung aber darauf verständigt, in jedem Jagdjahr eine Gesellschaftsjagd durchzuführen und ist dies auch mehrere Jahre so gehandhabt worden, dann bedarf es für die Aufhebung dieser Entscheidung eines neuen, ebenfalls einstimmigen Beschlusses der Mitpächtergesellschaft.
Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande und will sich ein Mitpächter, der die Durchführung einer Gesellschaftsjagd mit Blick auf die dramatisch gesunkenen Niederwildbestände für unverantwortlich hält, damit nicht abfinden, kann er die übrigen Mitpächter auf Zustimmung verklagen.
Da die Durchführung einer Gesellschaftsjagd in einem Revier, in dem die Niederwildbestände dramatisch zurückgegangen sind, einen unter Umständen auf Jahre hin nicht wieder gutzumachenden Schaden in den Wildbeständen verursachen kann, dann kann ein Mitpächter gegen seine übrigen Mitpächter notfalls sogar eine einstweilige gerichtliche Verfügung erwirken.
Grundsätzlich aber sollte man gerichtliche Auseinandersetzungen innerhalb einer Gemeinschaft vermeiden. Das kostet den Betroffenen nicht nur Geld und Nerven, sondern dadurch leidet zumeist auch die ordnungsgemäße Jagdausübung.