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Haftungsausschluss bei öffentlicher Pferdeauktion rechtens

Bei einer Pferdeauktion, die von einem öffentlich bestellten Versteigerer durchgeführt wird, kann eine Haftung ausgeschlossen werden. Das hat der Bundesgerichtshof vergangene Woche klargestellt.
Nach dem Urteil der Karlsruher Bundesrichter sind auf eine öffentlich veranstaltete Pferdeauktion die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufrechts nicht anzuwenden (Az VIII ZR 71/09). Bestätigt wurden insofern die Auktionsbedingungen, in denen es heißt, dass bei der öffentlichen Versteigerung die Pferde „wie besichtigt und geritten“ verkauft werden, und zwar „unter Ausschluss jedweder Sachmängelhaftung“.

Die Klägerin, die hobbymäßig ein Gestüt betreibt, hatte im Januar 2005 bei einer Auktion des Verbandes hannoverscher Warmblutzüchter eine Stute ersteigert. Wenige Wochen später hatte sie festgestellt, dass das Tier die Verhaltensauffälligkeit des sogenannten "Freikoppens" aufweist. Ungeachtet der Klarstellung, dass eine Haftung bei einer öffentlichen Pferdeauktion ausgeschlossen werden kann, erhält die Klägerin möglicherweise dennoch ihr Geld zurück, denn der Bundesgerichtshof verwies den Fall zur weiteren Sachaufklärung an das Oberlandesgericht Köln zurück. Es müssten weitere Feststellungen dazu getroffen werden, ob die Verhaltensauffälligkeit des „Freikoppens“ bereits bei der Übergabe der Stute vorhanden gewesen sei.
Da die für den Verbrauchsgüterkauf geregelte Beweislastumkehr nicht zur Anwendung komme, sei das von der Klägerin zu beweisen, stellten die Bundesrichter fest. Dazu sei ein Sachverständigengutachten einzuholen. AgE