Zwei Waffen wurden beschlagnahmt



Der Tipp kam von seiner Halbschwester. Sie hatte Jörg F. nach einem Streit bei der Polizei angeschwärzt. Ihr Halbbruder lagere den Schlüssel für seinen Waffenschrank auf einem Bilderrahmen im Esszimmer. Kurz darauf, am 20. Dezember 2012, duchsuchten Spezialkräfte der Polizei die Wohnung des Sendenhorsters. Dabei beschlagnahmten sie eine Bockdoppelflinte, einen Revolver und eine größere Menge Munition.

Die Wegnahme der Waffen und die Einziehung seiner Waffenbesitzkarte waren rechtmäßig, stellte Richter Dr. Höhne bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Münster fest. Der aus den neuen Bundesländern stammende Sportschütze hatte gegen den Landrat des Kreises Warendorf (Kreispolizeibehörde) geklagt. Doch am Ende der Verhandlung zog er seine Klage wegen mangelnder Erfolgsaussichten zurück. Das hatte ihm der Richter geraten, um Kosten zu sparen.

Waffen müssen sicher lagern

Nach dem Waffengesetz muss ein Waffenbesitzer zuverlässig sein. Er muss insbesondere Vorsorge treffen, dass seine Waffen nicht in die Hände von unbeteiligten Dritten gelangen. Das gelte auch für die eigenen Familienmitglieder, sagte der Richter. Zwar habe sich hier der Waffenschrank in einem verschlossenen Einbauschrank in der Wohnung befunden. Doch der Holzschrank sei leicht zu knacken gewesen. Zum Beispiel hätte sich der siebenjährige Sohn des Klägers die Waffen beschaffen und damit großes Unheil anrichten können. „Der Einbauschrank muss so gesichert sein wie der Waffenschrank selbst“, so der Richter. (Az. A 1 K2862/13). As