Zahlungsansprüche: Frist beachten

Die Aktivierung von Zahlungsansprüchen (ZA) noch in diesem Jahr ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Übertragung bis zum 17. Mai 2016 erfolgt ist. Einzelne ZA können aber trotzdem noch bis zum 31. Mai übertragen werden.

Die Aktivierung von übertragenen Zahlungsansprüchen (ZA) noch in diesem Jahr ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Übertragung bis zum 17. Mai 2016 erfolgt ist. Einzelne ZA können aber trotzdem noch bis zum 31. Mai übertragen werden.

Grundsätzlich gilt: Erfolgt eine Übertragung von ZA bis zum 17. Mai und ist die Meldung an die ZID durch Abgeber und Übernehmer bis 13. Juni abgeschlossen, werden die betroffenen ZA für die Basisprämie des Jahres 2016 berücksichtigt.

Ausnahme erlaubt Fristverlängerung

Hinsichtlich dieser Fristenregelung gibt es jedoch eine Ausnahme. Da im Sammelantrag die Nachmeldung von einzelnen Flächen und deren Nutzungsänderung beziehungsweise Beihilfefähigkeit bis zum 31. Mai 2016 möglich ist, können auch einzelne ZA, die bis spätestens 31. Mai 2016 übertragen werden, beim Übernehmer noch zur Aktivierung bei der Basisprämie 2016 herangezogen werden. Hierzu ist es jedoch erforderlich, dass die Übertragung durch Abgeber und Übernehmer bis 31. Mai 2016 an die ZID gemeldet wird.

Kammer stellt Formular

Sollte die Registrierung des Handels durch einen Dienstleister erfolgen, steht ein Formular zur Vorbereitung unter www.landwirtschaftskammer.de in der Rubrik Förderung, Formulare zur Verfügung. Darin werden alle für die Registrierung benötigten Angaben abgefragt.

Roger Michalczyk, Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen