Wer bezahlt die Rechnung?



In der Landwirtschaft gehören Transporte zum Tagesgeschäft. Viele Landwirte haben sich mit entsprechender Technik darauf eingestellt. Um die vorhandenen Kapazitäten auszulasten, ist es verlockend, auch für Gewerbebetriebe unterwegs zu sein. Speziell im Fall von Biogasanlagen ist nicht jedem klar, wann ein Transport gewerblich ist und wann nicht.

Wer bezahlt die Rechnung?

Die entscheidende Frage in diesem Zusammenhang lautet: Wer bezahlt die Rechnung?

Fährt der Landwirt auf eigene Rechnung, das heißt transportiert er ausschließlich seine Erzeugnisse, also zum Beispiel Ernteprodukte oder Vieh oder seine Bedarfsgüter wie zum Beispiel Dünge- oder Futtermittel, handelt es sich um eine land- oder forstwirtschaftliche (lof) Beförderung. Bekommt der Landwirt hingegen Geld von einem gewerblichen Betrieb für seine Transportleistung, so handelt es sich um eine gewerbliche Beförderung.

An zwei konkreten Beispielen werden die Unterschiede deutlich:

Ein Landwirt baut auf seinen Flächen Mais an. Auf eigene Rechnung bestellt er zur Ernte den Lohn­unternehmer und hilft selbst beim Abfahren des Maises mit einem Schlepper und Anhänger. Der Mais wird zur gewerblichen Biogasanlage transportiert und erst ab Waage oder Siloplatte an die gewerbliche Biogasanlage verkauft. Hier handelt es sich um eine landwirtschaftliche Beförderung für Landwirt und Lohnunternehmer.

Ein Landwirt baut auf seinen eigenen Flächen und auf seine eigenen Kosten Mais an. Er verkauft den Mais ab Feld an die gewerbliche Biogasanlage. Die Biogasanlage vergibt die Ernte an einen Lohnunternehmer und bezahlt dessen Leistung. Auch der Landwirt hilft mit seinem Schlepper und seinem Anhänger beim Abfahren und bekommt dafür eine Vergütung von der gewerblichen Biogasanlage. Hier handelt es sich sowohl für den Landwirt als auch für den Lohn­unternehmer um eine gewerbliche Beförderung. Martin Vaupel, Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Welche gesetzlichen Vorgaben es für gewerbliche Transporte gibt und was noch zu beachten ist, lesen Sie im ausführlichen Beitrag in Wochenblatt-Folge 15/2015 auf den Seiten 28 bis 30.