Wenn kein Schulbus fährt



Nur begrenzt muss der Schulträger die Kosten übernehmen, wenn Eltern ihr Kind mit dem Auto zur Schule fahren. Eine Beförderung mit Privatfahrzeugen kommt in Betracht, wenn Linienverkehr oder Schülerspezialverkehr nicht vorhanden oder eine Beförderung durch diese nicht zumutbar ist.

Die Kosten für die Benutzung eines Privatfahrzeuges werden in der Regel nur für Fahrten von der Wohnung bis zur nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels erstattet.

Entfernung zur Schule
Ein Anspruch auf Übernahme von Fahrtkosten besteht grundsätzlich dann, wenn die einfache Entfernung zwischen Wohnort und nächst- gelegener Schule folgende Werte überschreitet:
– bei Grundschülern 2 km,
– bei Schülern der Sekundar­stufe I 3,5 km,
– bei Schülern der Sekundar­stufe II 5 km.

Für Fahrten unmittelbar bis zur Schule können Fahrtkosten erstattet werden, wenn bei einem Transport durch einen privaten Pkw zu einer Haltestelle die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels für den Schüler unzumutbar bleibt. In diesen Fällen erhalten Eltern, sofern sie den eigenen Pkw einsetzen, 13 Cent pro gefahrenen Kilometer.

Nur in begründeten Ausnahmefällen kann, wenn eine Beförderung durch die Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung mit einem Taxi oder Mietwagen gewährt werden. Thomas Hemmelgarn, WLV

Einen ausführlichen Bericht über das Thema Schülerbeförderung lesen Sie in Wochenblatt-Folge 37/2014 auf Seite 114.