Weitere Details zur Jagdrechtsnovelle



Neben den bislang bekannt gewordenen Veränderungen gibt es noch weitere Veränderungen im zweiten Entwurf zum Landesjagdgesetz NRW. Allerdings handelt es sich in den meisten Fällen nur um Klarstellungen und Präzisierungen. Doch auch diese können die Jagdausübung beeinflussen. Hier einige Punkte:

Das Landesforstgesetz soll dahingehend geändert werden, dass Dienstkräfte und Beauftragte der Forstbehörden berechtigt werden, Grundstücke zu betreten, wenn sie ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen. Hiermit werde klargestellt, dass Forstbehörden nicht nur Aufgaben nach dem Landesforstgesetz, sondern auch nach dem Landesjagdgesetz wahrnehmen, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Neu im Entwurf ist, dass im Einzelfall Entschädigungen gezahlt werden können, wenn durch gesetzliche Vorschriften unzumutbare Belastungen bei den jagdlichen Beschränkungen des Eigentums entstehen.

Wann Lebendfallen kontrollieren?

Im neuen Landesjagdgesetz sollen nur noch Lebendfangfallen erlaubt sein. Diese sind täglich morgens und abends zu kontrollieren, außerdem müssen sie mit einem elektronischen Fangmelder ausgestattet sein. Wird ein Fang gemeldet, muss der Fallensteller unverzüglich zur Falle. In der neuen Gesetzesvorlage wird „unverzüglich“ definiert als „nicht ohne schuldhaftes Zögern“. Sobald es zumutbar ist, sollte der Jäger die Falle aufsuchen. Bei einer nächtlichen Meldung muss der Fallensteller also nicht sofort aus dem Bett, sondern es reicht, morgens zur Falle zu fahren.

Wenn Jagdhunde bei Bewegungsjagden die Reviergrenzen überjagen, ist dies in Zukunft keine Störung der Jagdausübung im Nachbarrevier, wenn dort die betroffenen Jagdbezirksinhaber informiert wurden. Allerdings – das ist neu – müssen Maßnahmen gegen das Überjagen der Hunde getroffen werden.

Bei Bewegungsjagden im Januar dürfen auch weiterhin Hunde zur Stöberarbeit eingesetzt werden. Es war geplant, dieses zu verbieten, um das Schalenwild in der Zeit des natürlichen Nahrungsengpasses im Winter nicht zu belasten.

„Einzeljagd“ definiert

Beim Verbot der Lockjagd auf Rabenkrähen außerhalb der Einzeljagd ist definiert worden, dass „Einzeljagd“ jagdliches Zusammenwirken von bis zu vier Personen ist.

Bei der Ausbildung von Hunden dürfen nur flugfähige Stockenten eingesetzt werden. An anderem Wasserwild darf nicht ausgebildet werden. Im ersten Gesetzesentwurf stand, dass nicht an anderen „Vögeln“ ausgebildet werden dürfe. Dieses hätte erhebliche Auswirkungen auf die Hundeausbildung gehabt.

Bei den Verbreitungsgebieten für Damwild gibt es Anpassungen an die tatsächlichen Vorkommen. Die Köln-Achener-Bucht wurde zum Verbreitungsgebiet erklärt, das Damwildgebiet Wahner Heide und Hasewinkel-Versmold gestrichen.

Bettina Pröbsting