Vorsorgevollmacht regelt, wer Betreuer wird

Wird jemand betreuungsbedürftig, bestellt das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer. Was ist zu tun, wenn das vermieden werden soll?

Wenn jemand betreuungsbedürftig wird, bestellt das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer. Um dies zu vermeiden, reicht es, wenn Sie eine Vorsorgevollmacht errichten.

Für Rechtsgeschäfte und Entscheidungen in medizinischen (persönlichen) Dingen, für die Sie jemanden bevollmächtigt haben, darf das Gericht keinen gesetzlichen Betreuer bestellen.

Bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht sollten Sie einige grundsätzliche Dinge beachten:

  • Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich formfrei. Auch eine einfache schriftliche und unterzeichnete Vollmacht ist wirksam. Mit ihr kann der Bevollmächtigte jedoch keine Eintragungen im Grundbuch vornehmen oder Verbraucherdarlehensverträge im Namen des Vollmachtgebers schließen. Auch Banken und Sparkassen akzeptieren einfache schriftliche Vorsorgevollmachten im Regelfall nicht.

  • Weitreichender ist die öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht: Öffentliche Beglaubigungen werden von Notaren und seit einigen Jahren gegen eine geringe Gebühr auch von den Betreuungsstellen der Kreise und Städte vorgenommen. Durch die öffentliche Beglaubigung wird die Echtheit des Dokumentes bestätigt. Sie werden von Banken und Sparkassen im Regelfall akzeptiert und berechtigen, Grundstücksbelastungen im Grundbuch eintragen oder löschen zu lassen.

  • Sie können die Vorsorgevollmacht auch von einem Notar beurkunden lassen. Dadurch wird neben der Echtheit des Dokumentes nachgewiesen, dass der Inhalt dem freien Willen des Vollmachtgebers entspricht, dass er geschäftsfähig ist und sich über die Folgen seiner Erklärung im Klaren ist.


Die Beurkundung ist sinnvoll, wenn aufgrund einer Krankheit oder wegen hohen Alters des Vollmachtgebers Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht entstehen könnten. Außerdem ist die Vollmacht durch ihre Beurkundung umfassend: Mit ihr kann der
Bevollmächtigte auch uneingeschränkt Grundstückskauf- und Darlehensverträge im Namen des Vollmachtgebers abschließen.

Für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr reicht jedoch im Regelfall eine beglaubigte Vorsorgevollmacht aus.

Vollmacht: Welcher Inhalt?

Was sollte die Vorsorgevollmacht beinhalten? Ziel der Vollmacht ist ja, eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens so umfassend mit einer Vollmacht auszustatten, dass die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers nicht mehr erforderlich ist. Darum sollte die Vollmacht zwei grundsätzliche Bereiche abdecken: die Vermögensverwaltung und die Entscheidungsgewalt in medizinischen (persönlichen) Angelegenheiten.

Zwei Beispiele: Die Anfechtung eines Rentenbescheides oder die Kündigung einer Autoversicherung betrifft das Vermögen. Bei der Einwilligung in einen medizinischen Eingriff oder die Unterbringung in ein Pflegeheim handelt es sich dagegen um medizinische (persönliche) Dinge.

Trotz Vorsorgevollmacht darf Ihr Bevollmächtigter in Ihrem Namen kein Testament errichten oder ein bestehendes ändern. Bei der letztwilligen Verfügung handelt es sich um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, das nur der Testierende rechtswirksam vornehmen kann.

Auch andere Entscheidungen darf der Bevollmächtigte von Gesetzes wegen nicht allein treffen. Gefährliche ärztliche Eingriffe, die Aufgabe der Wohnung oder freiheitsentziehende Maßnahmen zum Beispiel muss das Betreuungsgericht genehmigen. Henning Brünjes, WLV