Vorsicht, Abo-Falle per Telefon



Im Münsterland häufen sich Fälle, dass Landwirte dubiose Rechnungen für einen Eintrag in ein Online-Branchenbuch zahlen sollen. Absender der Rechnungen, die Landwirte im Kreis Steinfurt erhalten haben, ist "EBVZ.DE – Verlag für elektronische Medien" mit Geschäftssitz in Melle. Von diesem Verlag erhielt beispielsweise Christian B. aus Greven vor wenigen Tagen eine Rechnung über 711,62 €. Diese Summe soll er für den Eintrag seiner Betriebsdaten in ein elektronisches Branchenverzeichnis des Verlages für die Dauer von 36 Monaten zahlen.

Wochenblatt-Recherchen haben Folgendes ergeben: Kleine Gewerbebetriebe, etwa Baufirmen, Betreiber von Fitness- und Yoga-Studios, aber auch Landwirte werden von EBVZ.DE unaufgefordert angerufen. Zunächst wird gefragt, ob das Unternehmen den Telefonanruf aufzeichnen darf. Nebenbei bemerkt: Ein unbefugter Mitschnitt ist in Deutschland verboten und kann mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe belegt werden (§ 201 StGB).

Vertrag abgeschlossen?

Hat der angerufene Landwirt also dem Mitschnitt zugestimmt, wird er darauf hingewiesen, dass ein kostenfreier Interneteintrag seiner Betriebsdaten bei EBVZ.DE auslaufe und verlängert werden solle. Dafür müssten die Daten überprüft werden. Danach fragt zumeist die Inhaberin Vanessa G. dann auch noch die aktuellen Daten des Betriebes ab. In anderen Fällen hat sich EBVZ.DE die Firmendaten bereits aus dem Internet gezogen. Während des Telefongesprächs wird mit keiner Silbe erwähnt, dass das Unternehmen für den Eintrag in ihr Brachenverzeichnis Kosten berechnen wird.

So geschah es offensichtlich auch bei Familie B. Sie hat mit der Rechnung einen Antrag auf Mitgliedschaft im Wirtschafts- und Arbeitgeberverband Freiberufler und Arbeitgeber e. V. (WAFA) mit Sitz in München erhalten. Als Mitglied könne Christian B. von Großkundenrabatten profitieren, etwa beim Tanken oder beim Kauf von Autoreifen. „Solange Sie EBVZ.DE-Kunde sind, übernehmen wir für Sie den Mitgliedsbeitrag bei unserem Kooperationsverband, somit profitieren Sie über eine kostenlose Mitgliedschaft“, heißt es in dem Schreiben.

Wie die Gerichte bislang geurteilt haben

Ob Christian B. und andere Landwirte zahlen müssen, ist umstritten. In Gerichtsverfahren beruft sich das Meller Unternehmen darauf, dass ein am Telefon abgeschlossener Dienstleistungsvertrag gültig sei. Verschiedene Amtsgerichte haben diese Rechtsansicht bestätigt.

Dagegen hat das Landgericht Bonn am 5. August 2014 die Klage einer anderen Firma gegen einen zahlungsunwilligen Kunden zurückgewiesen (Az. 8 S 46/14, nicht rechtskräftig). Bereits mit Urteil vom 26. Juli 2012 (Az. VII ZR 262/11) hat der Bundesgerichtshof einer Gewerbeauskunfts-Zentrale (GWE) die Rote Karte gezeigt. Deren Praktiken seien nicht nur wettbewerbswidrig. Weil das Unternehmen nicht auf seine Kosten hinweise, müsse ein Kunde nicht zahlen. Es handele es sich um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB, die unwirksam sei.

Im Falle der EBVZ.DE dürfte es sich um rechtswidrige Werbeanrufe handeln. Trotzdem kann auch unter diesen Umständen ein Vertrag mit einem Gewerbekunde zustande kommen, heisst es. Allerdings ist diese Ansicht umstritten. Liegt ein Telefonmitschnitt vor, kann es für den Landwirt eng werden, wie die Urteile der Amtsgerichte Ibbenbüren, Bückeburg, Fritzlar und Lübeck zeigen. Ansonsten gilt die bekannte Devise im Geschäftsverkehr: Augen auf – oder Beutel auf. Armin Asbrand/Str.

Einen ausführlichen Hintergrund-Bericht zu dem Fall lesen Sie in der kommenden Ausgabe des Landwirtschaftlichen Wochenblattes Westfalen-Lippe vom 29. Mai 2015.