Von der Kfz-Steuer befreit

In vielen Dörfern gibt es noch – Gott sei Dank – Klein- oder Hobbybauern. Sie bewirtschaften oft etwas Grünland auf ihrem Resthof oder am Ortsrand.

Für sie hat das Finanzgericht Münster am 7. Oktober ein wichtiges Urteil gefällt. Das Hauptzollamt muss ihren Schlepper von der Kfz-Steuer befreien, wenn der Halter nachweist, dass er mit seinen erzeugten Produkten am Markt teilnimmt.

Rentner aus Kirchlengern

Das Hauptzollamt Bielefeld hatte Günter S. im Oktober 2013 einen Bescheid geschickt und 210 € Kfz-Steuer für seinen Hanomag Perfect 400 (Baujahr 1956) festgesetzt. Gegen den Bescheid legte der Rentner Widerspruch ein, danach reichte sein Anwalt Roger Rabbe aus Bünde Klage vor dem Finanzgericht ein.

Von seinem geerbten Resthof hat Günter S. 1,5 ha Weide verpachtet. Eine weitere Fläche (1 ha) bewirtschaftet er selbst; davon sind etwa 700 m2 Acker, der Rest besteht aus einer Streuobstwiese. Zudem mäht Günter S. mit seinem Oldtimer regelmäßig die Wegeränder seiner Ackerflächen, die er an die Biologische Station Ravensberg verpachtet hat.

Der Hobbybauer zahlt Umlage (22,20 €) an die Landwirtschaftskammer NRW und für seine Forstfläche (0,13 ha) 63 € Beitrag an die Berufsgenossenschaft. Er erziele zwar kaum Erlöse aus der Landwirtschaft, so der Kläger, doch er beteilige sich am Marktgeschehen. Er tausche Äpfel von der Streuobstwiese gegen Apfelkuchen, Brennholz sowie selbst gestrickte Socken in der Nachbarschaft.

Das Finanzgericht gab seiner Klage statt und hob den Steuerbescheid auf. Für die Steuerbefreiung sei es nicht erforderlich, so das Gericht, dass das Fahrzeug zum Betriebsvermögen eines Hofes gehöre oder verkehrsrechtlich für ein solches Unternehmen zugelassen sei. Der Betrieb müsse auch keine Mindestgröße haben noch mit Gewinnabsicht betrieben werden.

Entscheidend sei, so das Gericht, vielmehr Folgendes: Der Halter müsse sein Fahrzeug ausschließlich im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwenden, seine Flächen tatsächlich nachhaltig nutzen und mit seinen Produkten und/oder Dienstleistungen erkennbar am Markt auftreten. Die Ernte einer Streuobstwiese mit 58 Bäumen gehe über das normale Maß einer gärtnerischen Nutzung hinaus. Das Mähen der Wegeränder der verpachteten Ländereien müsse man ebenfalls der Landwirtschaft zuordnen.

Nach Ansicht des Gerichts nimmt Günter S. am Markt teil, auch wenn er mit seinen Produkten nur wenig Umsatz erzielt. Anwalt Rabbe hatte die Barverkaufswerte des Klägers mit 82 €/Jahr beziffert. Auch die Gegenwerte seiner Tauschgeschäfte, wie Apfelkuchen, selbst gestrickte Socken, Holzbriketts sowie Hand- und Spanndienste, deuteten auf mäßige Umsätze hin. Doch geringe Erlöse stünden der Teilnahme am Markt nicht entgegen, stellte das Finanzgericht fest. „Es liegt gerade im Wesen eines Nebenerwerbshofes, dass man weder eine Gewinnerzielungsabsicht noch bestimmte Mindestumsätze fordern kann,“ meinte der Richter.

Beschwerde einlegen?

Das Finanzgericht Münster hat eine Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, dagegen kann das Hauptzollamt Beschwerde beim Bundesfinanzhof in München einlegen. „Derzeit überlegen wir noch, es handelt sich um ein laufendes Verfahren,“ so eine Sprecherin der Bielefelder Behörde auf Nachfrage (Az. 13 K 347/15 Kfz, nicht rechtskräftig). As