Straßenverkehrsrecht: Vorteile von Raupenlaufwerken anerkannt

Fahrzeuge mit Raupenlaufwerken dürfen künftig generell ein zul. Gesamtgewicht von 32 t haben und die erlaubte Gesamtlänge eines landwirtschaftlichen Zuges ist auf 18,75 m heraufgesetzt worden.

Mit der 48. Verordnung zur Änderung straßenverkehrs­rechtlicher Vorschriften hat der Bundesrat eine Reihe von Erleichterungen für die Land- und Forstwirtschaft beschlossen. Die 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO, die den Einsatz bodenschonender Reifen in der Landwirtschaft ermöglicht, wird an den Stand der Technik angepasst. Die zulässige Breite von bis zu 3,00 Metern gilt jetzt auch für Gleiskettenfahrzeuge. Zudem wurde das zulässige Gesamtgewicht für Gleiskettenfahrzeuge, z.B. Mähdrescher mit Raupenlaufwerk, von 24 auf 32 t heraufgesetzt.

Keine Nachteile gegenüber LkW

Weitere Änderung: Künftig darf eine land- oder forstwirtschaftliche (lof) Zugmaschine mit Anhängern eine Zuglängen von 18,75 Meter aufweisen. Bisher betrug die erlaubte Zuglänge ledigliche 18,00 m. Damit sind land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugkombinationen gegenüber entsprechenden LKW-Zügen künftig nicht mehr benachteiligt.

Warnweste dabei

Neu ist die Pflicht zum Mitführen und Tragen von Warnwesten ab dem 1. Juli 2014, auch bei land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen. Inkrafttreten werden die neuen Regelungen voraussichtlich am 1. August.