So wird Ihre Witwenrente berechnet

Die meisten Witwen haben Anspruch auf Witwenrente, wenn ihr Ehemann verstirbt. Das Gleiche gilt für Witwer. Doch die Witwenrente wird gekürzt, wenn die Witwe eigenes Einkommen hat.

Witwen oder Witwer (im Folgenden: Witwen), die nicht wieder heiraten, erhalten nach dem Tod des bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) Versicherten eine Hinterbliebenenrente, wenn:

  • das landwirtschaftliche Unternehmen des Verstorbenen abgegeben ist,

  • der überlebende Ehegatte nicht selbst Landwirt ist,

  • der verstorbene Ehegatte entweder die Wartezeit (Beitragszeit) von fünf Jahren erfüllt hat oder wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (nach dem 31. Dezember 1994) verstorben ist

und der überlebende Ehegatte:

  • – entweder das 45. Lebensjahr vollendet hat oder

  • – ein noch nicht 18 Jahre altes Kind erzieht oder

  • – erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist.

Das 45. Lebensjahr ist nur noch für Todesfälle im Jahr 2011 maßgeblich. Danach wird es bis zum Jahr 2029 stufenweise auf das 47. Lebensjahr angehoben.

Einkommen angerechnet

Die Witwenrente wird jedoch gekürzt, sofern die Witwe (der Witwer) eigenes Einkommen hat. Denn den Renten der LAK liegt das Versichertenprinzip zugrunde. Der Versicherte zahlt Beiträge und bekommt dafür später eine Leistung. Dies gilt für die Witwenrente aber nicht, weil von der Witwe für diese Rente keine Beiträge gezahlt worden sind.

Die Witwenrente hat vielmehr eine Unterhaltsersatzfunktion. Das bedeutet, dass in pauschalierter Form an die Unterhaltsbedürftigkeit angeknüpft wird. Dies geschieht dadurch, dass auf die Witwenrente eigene Einkünfte, soweit sie einen bestimmten Freibetrag übersteigen, zu 40 % angerechnet werden. Ulrich Kock

Wie die Witwenrente berechnet wird und welche Regelungen für den Fall gelten, dass die Witwe ein eigenes Einkommen hat, lesen Sie in unserem ausführlichen Beitrag in Wochenblatt-Folge 42/2011 auf den Seiten 88 und 89.