Schuldner pleite – Geld zurück

Unternehmer sollten mit unsicheren Geschäftspartnern keine Ratenzahlung vereinbaren: Denn der Insolvenzverwalter kann das Geld zurückfordern.

Ein Unternehmer hatte nach Aufgabe seines Betriebes das von 2000 bis 2005 bestehende Steuermandat bei seiner Buchstelle gekündigt und einen neuen Betrieb 80 km entfernt eröffnet. Die Buchstelle forderte aber noch 3.780 € von dem Unternehmer.

Auf wiederholte Mahnungen reagierte er nicht. Erst das Mahnverfahren konnte den Schuldner überzeugen, dass er seine Altschulden begleichen musste. Er zahlte dann innerhalb von vier Monaten in Raten, die letzte im März 2012.

Schuldner zahlungsunfähig

Fast neun Monate später, im Dezember 2012, wurde das Insolvenz­verfahren auf Betreiben des Finanzamtes gegen den Schuldner eröffnet. Der Insolvenzverwalter forderte die Buchstelle auf, die vom Unternehmer gezahlten Raten zuzüglich der Kosten für Gerichtsvollzieher und Zinsen zu erstatten. Vorwurf: Andere Gläubiger seien benachteiligt worden.

Eine Gläubigerbenachteiligung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) gegeben, wenn der Schuldner seine drohende Zahlungsunfähigkeit kennt. Die Rechtsprechung geht von der Kenntnis des Gläubigers über die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aus, wenn Ratenzahlung vereinbart wird und vor allem, wenn die Ratenzahlungen im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen an den Gerichtsvollzieher geleistet wurden.

Die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit ist nach Auffassung des BGH regelmäßig zu vermuten, wenn der Gläubiger Umstände kennt, die zwingend auf eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.

Klage vor dem Amtsgericht

Weil die Buchstelle das Geld nicht erstatten wollte, klagte der Insolvenzverwalter. Das Amtsgericht bezweifelt lediglich, ob die Buchstelle im Zeitpunkt der Zahlung tatsächlich Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners hatte. Denn es bestanden seit mehreren Jahren keine geschäftlichen Beziehungen mehr. Zudem konnte die Buchstelle nicht wissen, ob möglicherweise auch andere Gläubiger Forderungen gegen den Schuldner stellten.

Bei Prüfung dieser Frage seien stets alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen, erläuterte das Gericht. Für eine drohende Zahlungsunfähigkeit komme es darauf an, ob ein Schuldner für einen Zeitraum von mindestens drei Wochen fällige Forderungen in einem Umfang nicht erfüllen könne, die mindestens 10 % der Gesamtforderung erreichten. Könne man erst im Vollstreckungsverfahren erreichen, dass der Schuldner wenigstens einige Raten zahle, sei dies ein starkes Indiz für die Vermutung, dass er zahlungsunfähig werden könnte.

Das Amtsgericht fällte kein Urteil. Stattdessen kam es zum Vergleich zwischen den betroffenen Parteien. Die Buchstelle erklärte sich bereit, 70 % der vom Schuldner gezahlten Summe an den Insolvenzverwalter zurückzuzahlen. Außerdem wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben.

Kann der Kunde zahlen?

Laut Werner Maß, Geschäftsführer des Kreisverbandes Lüneburger Heide (Landvolk Niedersachsen), ist der geschilderte Fall in der Praxis von erheblicher Bedeutung. Denn im täglichen Geschäftsverkehr sei es üblich, dass die Parteien Ratenzahlung vereinbaren. Falls ein Kunde nicht zahlt, ist es auch gängige Praxis, Mahn- und Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Das Problem: Oft wüssten Unternehmen sehr wenig oder gar nichts über die finanzielle Situation ihrer Kunden.

Maß empfiehlt nachdrücklich: „Vor der Auftrags­annahme und Rechnungsstellung sollte jeder Unternehmer die Zahlungsfähigkeit seiner Kunden tunlichst prüfen.“ So kann die Nachfrage bei der Schufa Klarheit über die Zahlungsfähigkeit des Kunden bringen. Diese Mahnung ergibt sich aus § 133 Abs. 1 der Insolvenz­ordnung. Dort heißt es: „Eine erfolgte Ratenzahlung für die geschuldete Leistung ist in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung der Insolvenz noch anfechtbar, wenn der Schuldner mit dieser Zahlung andere Gläubiger benachteiligt.“ Werner Maß/As