Scheck einlösen bei der Bank

Hatten Sie in letzter Zeit auch einen Verrechnungsscheck in Ihrem Briefkasten? Im Zeitalter von Online-Banking und Kreditkarten sind Schecks doch eigentlich aus der Mode gekommen? Es scheint doch nicht so zu sein.

Nicht nur Versicherer regulieren ihre Schäden per Verrechnungsscheck, auch Gewinne aus Wettbewerben werden so ausgezahlt oder Spenden an Begünstigte. Spätestens seit die Techniker Krankenkasse ihre Dividende für 2013 und 2014 nicht per Überweisung, sondern per Scheck an die Versicherten auszahlt, haben viele Verbraucher wieder mit Schecks zu tun.

Fallen Gebühren an?

Wenn Sie einen Scheck erhalten haben, können Sie ihn nur bei der Bank einlösen, bei der Sie Ihr Girokonto führen. Die Einlösung der Schecks ist über die Hausbank in der Regel kostenfrei. Lediglich bei Auslandsschecks und Reiseschecks fallen Gebühren an.

Frist einhalten
Für Schecks gilt in Deutschland eine gesetzliche Vorlagefrist von acht Tagen. Banken dürfen die Schecks aber auch noch nach dieser Frist einlösen, sind aber nicht dazu verpflichtet. Bei europäischen Schecks liegt die Frist bei 20 Tagen. Für das restliche Ausland gelten 70 Tage.

Sind Sie Kunde bei einer Filialbank, dann gehen Sie mit dem Scheck zur Zweigstelle Ihrer Bank oder Sparkasse. Bei vielen Banken ist es noch üblich, dass zusätzlich noch ein spezielles Formular zur Einreichung des Schecks ausgefüllt werden muss. Diese speziellen Formulare halten die Geldinstitute bereit. Die geforderten Angaben finden Sie unten auf Ihrem Verrechnungsscheck.

Wichtig: In die Spalte Kontonummer kommt die Kontonummer, die auf dem Scheck steht und nicht Ihre Girokontonummer. Mit etwas Glück füllen die Bankmitarbeiter das Formular für Sie aus. Zusätzlich verlangen einige Banken die Vorlage des Personalausweises.

Bei Direktbank Scheck einschicken

Haben Sie ein Konto bei einer Direktbank, dann können Sie den Scheck per Post an Ihr Kreditinstitut schicken. Hier gehört ein formloser Vermerk dazu, damit klar ist, auf welches Konto der Betrag überwiesen werden soll.

Vorsicht: Manche Banken berechnen Bearbeitungsgebühren, wenn Sie den Scheck ohne offizielles Scheckeinreichungsformular einschicken. Sicherer ist es, wenn Sie sich die Arbeit machen und vorab auf der Internetseite Ihrer Direktbank das spezielle Formular herunterladen, ausfüllen und zusammen mit dem Scheck an die Bank schicken. Hierfür benötigen Sie lediglich eine 60-Cent-Briefmarke.

Die Bank verbucht das Geld mit Vorbehalt auf Ihrem Konto. Sie prüft vorab, ob das Konto des Ausstellers gedeckt ist und die Angaben auf dem Scheck stimmen. Ist etwas nicht in Ordnung, müssen Sie als Scheckeinlöser das Geld an die Bank zurückzahlen. Diese Sperrfrist dauert je nach Kreditins­titut fünf bis sieben Tage.

Verschiedene Scheckarten

Scheck ist nicht gleich Scheck. Ein Barscheck lässt sich bar einlösen. Dies ist jedoch nur bei der ausstellenden Bank möglich. Will man ihn bei einer anderen Bank einlösen, wird er auf dem Konto des Vorlegers gutgeschrieben.

Daneben gibt es den Verrechnungsscheck. Er ist durch den Vermerk „Nur zur Verrechnung“ gekennzeichnet. Dies ist sogar bei einem Barscheck möglich. Einmal zum Verrechnungsscheck umgewandelt, lässt sich dies jedoch nicht wieder rückgängig machen. Der Verrechnungsscheck lässt sich nur einlösen, wenn man ein Konto hat.

Barschecks und Verrechnungsschecks sind sogenannte Inhaberschecks. Das heißt, jeder kann sie einlösen. Banken müssen nicht die Berechtigung überprüfen. Der Verrechnungsscheck gilt jedoch als sicherer. Hier lässt sich nachverfolgen, auf welches Konto das Geld gegangen ist. Beim Barscheck ist dies nicht der Fall.

Ein Verrechnungsscheck lässt sich auch als Orderscheck ausstellen. Der Aussteller benennt dazu die Person, die den Scheck erhalten soll, namentlich auf dem Scheck. Ziel: Nur die genannte Person darf den Scheck einlösen. Aussteller und Berechtigter müssen beide den Scheck unterschreiben. Stefanie Jaisfeld