Pflugverbot ab 1. Dezember

Ab dem 1. Dezember greifen die CC-relevanten Vorgaben zum Schutz vor Wasser- und Winderosion. Was Landwirte beachten sollten, erläutert Günter Jacobs, bei der Landwirtschaftskammer NRW zuständig für Düngung und Bodenschutz, im Wochenblatt-Interview.


Wochenblatt:
Was sollten Landwirte ab dem 1. Dezember beachten?

Jacobs: Auf Ackerflächen, die in Feldblöcken mit der Erosionsgefährdungseinstufung CCWasser1 oder CCWasser2 liegen, darf im Herbst nur dann gepflügt werden, wenn vor dem 1. Dezember noch eine Bestellung erfolgt. Für den Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 15. Februar gilt ein generelles Pflugverbot. Einzige Ausnahme: Zur Ausnutzung der Frostgare ist die Pflugfurche in dem genannten Zeitraum unter der Maßgabe erlaubt, dass die Weiterbearbeitung der Pflugfurche erst nach dem 15. Februar vorgenommen wird und dann unmittelbar nach diesem Arbeitsgang Sommergetreide, Körnerleguminosen, Sommerraps, Feldgras oder Mais mit einem Reihenabstand von weniger als 45 cm ausgesät wird. Auch auf Teilflächen, auf denen Rüben bis zur Abfuhr gelagert werden, darf nach dem 1. Dezember gepflügt bzw. die Aussaat der Folgekultur vorgenommen werden.

Wochenblatt: In „normalen“ Jahren sind die Wintersaaten in der Regel in der Erde. Witterungsbedingt ist es in diesem Jahr aber zu Verzögerungen gekommen. Bleibt ab dem 1. Dezember also nur die Mulchsaat?

Jacobs: Mit Ausnahme der oben angeführten Fälle muss die Aussaat, wenn noch gepflügt wird, vor dem 1. Dezember erledigt sein. Angesichts der sehr ungünstigen Witterung in den vergangenen Wochen kann es dazu kommen, dass sich die Pflugfurche bzw. Bestellung des Wintergetreides verzögert. Für solche Situationen räumt der Gesetzgeber die Möglichkeit ein, Landwirten auf Antrag Ausnahmen von den vorgenannten Vorgaben zu genehmigen. Wo beispielsweise Rüben oder Mais wegen der anhaltend feuchten Witterung so spät bzw. unter so ungünstigen Bedingungen geerntet wurden, dass zur Aussaat des folgenden Wintergetreides noch gepflügt werden muss, dies aber vor dem 1. Dezember nicht mehr möglich ist, kann bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt werden. Dies ist interessant für Flächen, die sich nach der Ernte von Körnermais oder Rüben erst im Dezember in einem Zustand befinden, der den Pflugeinsatz erforderlich macht.

Wochenblatt: Welche Regeln sind bei Reihenkulturen wie Mais oder Rüben zu beachten?

Jacobs: Soweit eine Ackerfläche den Auflagen der Erosionsgefährdungsstufe CCWasser2 unterliegt, gilt vor allen Kulturen mit einem Reihenabstand von 45 cm und mehr wie zum Bespiel Rüben oder Mais ein absolutes Pflugverbot. Abweichend hiervon darf zwischen dem 16. Februar und dem 31. Mai gepflügt werden, wenn über Winter eine Bodenbedeckung über das auf der Fläche verbliebene Getreide- oder Maisstroh, über eine Untersaat, eine Zwischenfrucht oder Feldgras sichergestellt wird und die Aussaat spätestens drei bis sechs Wochen nach dem Pflügen erfolgt.

Wochenblatt:
Was raten Sie Landwirten, die es in diesem schwierigen Jahr nicht geschafft haben, die Zwischenfrucht auszusäen. Bleibt diesen zu Reihenkulturen nur die Mulchsaat?

Jacobs: Wenn aus witterungsbedingten Gründen eine Bodenbedeckung zwischen der Ernte der Vorfrucht und dem 16. Februar nicht sichergestellt werden kann und aufgrund des Bodenzustandes eine pfluglose Bestellung im Frühjahr nicht sinnvoll durchzuführen ist, kann ebenfalls ein Ausnahmeantrag bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer gestellt werden. Zu denken ist in diesem Zusammenhang insbesondere an Silomaisflächen, die spät und bei nassem Boden beerntet werden mussten. Hier ist gegebenenfalls weder die Aussaat einer Zwischenfrucht wie etwa Grünroggen möglich gewesen, noch kann ein vorgesehener Folgemais aufgrund der entstandenen Strukturschäden in Mulch- oder Direktsaat bestellt werden. ekg