Landtag verabschiedet Naturschutzgesetz

Der Düsseldorfer Landtag hat mit der Mehrheit der Stimmen von SPD und Grünen das Landesnaturschutzgesetz verabschiedet.

Landwirtschaftsminister Johannes Remmel sprach von einem „guten Tag für Mensch und Natur in NRW“. Kernelemente des Gesetzes, mit dem der Artenverlust gestoppt werden soll, sind eine Erweiterung des Vorkaufsrechts des Landes für Flächen, die Untersagung der Umwandlung von Dauergrünland in Ackerflächen sowie die besondere Unterschutzstellung von Streuobstwiesen. Die rund 100 landesweit ausgewiesenen Wildnisgebiete sollen auf Dauer unter Schutz gestellt werden. Zudem wird die Schaffung eines weiteren Nationalparks angestrebt.

Kritik des WLV

Die Verbände der Land- und Forstwirtschaft und weitere Akteure im ländlichen Raum hatten das Gesetz im Vorfeld scharf kritisiert. Der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband (WLV) kritisierte zentrale Punkte des Gesetzes als „tiefen Eingriff in das Eigentum und die Bewirtschaftungsmöglichkeiten der Landwirte“. Ein Dorn im Auge ist ihm insbesondere das neu geschaffene Vorkaufsrecht bei Flächen für Vertretungen des Naturschutzes.

„Der Landtag hat die ohnehin umstrittene Regelung weiter verschärft und das Vorkaufsrecht auch auf Flächen mit einer Größe von weniger als 1 ha ausgeweitet“, monierte WLV-Präsident Johannes Röring. Damit erhöhe sich der Druck auf die unter Flächenknappheit leidenden Betriebe beim Erwerb von Agrarflächen in Gebieten gemäß der Fauna-Flora-Habitat-(FFH)-Richtlinie oder Naturschutzgebieten

"Kleiner Lichtblick" auf Streuobstflächen

Enttäuscht zeigte sich Röring auch über das grundsätzliche Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf Dauergrünlandflächen in Naturschutzgebieten, das ab 2022 gelten wird. Dieses bringe Probleme bei der Umsetzung von Fördermaßnahmen, etwa bei den freiwilligen Agrarumweltmaßnahmen und im Ökolandbau, erklärte der WLV-Präsident. Zudem werde die neue Regelung die Ausweisung neuer Naturschutzgebiete massiv erschweren. Einen „kleinen Lichtblick“ sieht Röring in der Regelung zu Streuobstbeständen. Hier greife der strikte gesetzliche Schutz erst bei einem Rückgang der Streuobstfläche im Land. AgE