Kleine Windanlage ist zulässig

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg gab der Berufung eines Nebenerwerbslandwirts statt und unterstützt ihn beim geplanten Bau einer Windkraftanlage, dessen Strom der Landwirt überweigend selbst nutzen will. Die zuständige Kreisverwaltung hatte den Bauatrang zunächst abgelehnt, da das Bauvorhaben nicht privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sei.

Der Landwirt hatte gegen diese Entscheidung geklagt. Er war zunächst vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden und erhielt nun die Zustimmung des OVG.

Die Energiebilanz des Hofes ist wichtig

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dient eine Windkraftanlage einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn der Windstrom überwiegend dem Betrieb zugute kommt und nur der Rest ins Stromnetz eingespeist wird. Bei der Ermittlung des erforderlichen Anteils ist auch die Energie zu berücksichtigen, die der Kläger im Wohnhaus verbraucht. Bei der Bilanz ist auf den Gesamtenergieverbrauch für das Wohnhaus und den Betrieb abzustellen.

Auch wenn das Windrad 180 m vom Hof steht, kann die Genehmigung erteilt werden, sofern der Landwirt dafür Gründe dargelegt. Die konnte der Kläger nachweisen. Zum einen will er seinen Hof Richtung Süden erweitern. Zum anderen ist der Standort für das Wind­rad wegen der Hauptwind­richtung günstig (Az. 12 LC 73/15). As

Der dem Urteil zugrundeliegende Fall wird in einem ausführlichen Beitrag im Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben, Folge 5, vom 4. Februar 2016 darstellt.