Keine Höhenbegrenzung

Wenn man eine geplante Windenergieanlage (WEA) wegen einer Höhenbegrenzung im Bebauungsplan (B-Plan) nicht wirtschaftlich betreiben kann, wird sie funktionslos.

Dann ist die Planung der Gemeinde unwirksam. Vor diesem Hintergrund haben die Windenergie Jansen GmbH und der Kreis Euskirchen vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster einen Vergleich geschlossen: Der Kreis hebt seinen Ablehnungsbescheid für die WEA auf und wird den Antrag neu bescheiden. Dabei ist die geplante WEA mit dem Bauplanungsrecht und der Gestaltungssatzung der Gemeinde Blankenheim vereinbar; dies gilt aber nicht für den Natur- und Landschaftsschutz, beides muss der Kreis Euskirchen erneut prüfen.

Anlagen nicht zu hoch

Anfang 2000 hatte die Gemeinde Blankenheim (8700 Einwohner, 17 Ortsteile) in Rohr-Reetz für eine Windzone einen Bebauungsplan mit Baufenstern und Gestaltungssatzung aufgestellt. Darin ist die Höhe der WEA auf 75 m Gesamthöhe begrenzt. Damals meinte der Gemeinderat, höhere Anlagen würden die schöne Eifel-Landschaft zu stark verschandeln.

Markus Jansen hatte 2011 beantragt, eine Enercon 82 mit einer Gesamthöhe von 125 m bei Reetz zu bauen. Der Kreis lehnte mit Hinweis auf den B-Plan der Gemeinde ab. Jansens Klage gegen den Kreis wies das Verwaltungsgericht Aachen im November 2014 zurück.

Das OVG Münster hob die Entscheidung der Vorinstanz ein Jahr später (10. November) auf. Der Kläger hatte so argumentiert: Eine 75 m hohe WEA kann man auf diesem Standort (6,4 m Wind/sec.) nicht wirtschaftlich betreiben: Eine solche Anlage kostet heute etwa 750 000 €, sie erzeugt bis 1 Mio. kWh Strom. Die E 82 (84,50 m Nabenhöhe, 82 m Rotordurchmesser, 2,3 MW) wird dagegen 2,6 Mio. € kosten, sie erzeugt aber auch vier Mal so viel Strom (4,1 Mio. kWh). „Die Höhenbegrenzung im Binnenland ist eine Verhinderungsplanung“, so das Fazit von Christian Falke, Anwalt des Klägers aus Leipzig.

Vergleich akzeptieren?

Nach Erörterung aller Fakten zur Frage, was eine WEA mit 75 m Gesamthöhe heute kostet und was sie leistet, gab der 8. OVG Senat dem Kläger recht: Auf diesem Standort könne man eine WEA mit 75 m Gesamthöhe nicht rentabel betreiben. Deshalb hätte das OVG – ohne Vergleich – der Klage stattgegeben.
Die Gemeinde Blankenheim war am Gerichtsverfahren nicht beteiligt, beklagt wurde der Kreis Euskirchen. Sie muss den Vergleich wohl akzeptieren.

Schwierige Planung

Im Gerichtstermin wies Maria Nelles, stellvertretende Bauamtsleiterin in Blankenheim, auf Folgendes hin: Seit 2011 beschäftigt sich die Gemeinde mit Planungen für Windzonen. Das Gemeindegebiet ist mit 15 000 ha zwar riesengroß, enthält aber auch viele Naturräume mit streng geschützten Arten. Bei der Planung beachtet die Gemeinde „harte und weiche Vorgaben“. Der Rat hat zum Beispiel beschlossen, dass 1000 m Abstand zu Ortslagen einzuhalten ist.

Wichtigstes K.-o.-Kriterium in Blankenheim aber ist der Artenschutz. „Viele Windgebiete fallen bei uns raus“, sagt Maria Nelles, „weil streng geschützte Arten wie Rotmilan, Schwarzstorch oder verschiedene Fledermausarten in den Zonen oder der Nähe brüten.“

Derzeit sieht es in Blankenheim so aus: Die Windzone bei Reetz wird wohl etwas verändert, dazu könnte eine kleine Zone an der Landstraße 115 bei Mülheim kommen. Ob weitere Zonen ausgewiesen werden müssen, um der Wind­energie genügend Raum zu verschaffen, wie es der Gesetzgeber fordert, weiß die Fachfrau nicht. „Wir müssen die Ergebnisse der Artenschutzprüfung II abwarten.“

Die Verwaltung habe, so Maria Nelles weiter, die vom Gemeinderat einst beschlossene 75 m Höhenbegrenzung stets kritisch gesehen. „In unseren neuen Windzonen dürfte es nach dem OVG-Urteil keine Höhenbegrenzung mehr geben“ (Az. 8 A 2615/14). As


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