Katzen: Ein "unerwünschter Beifang"

Kommunale Fundbüros in Nordrhein-Westfalen müssen von Jägern aufgenommene streunende Katzen annehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Münster am 15. Oktober in einem Musterprozess entschieden.

Wie der nordrhein-westfälische Landesjagdverband (LJV) mitteilt, hat ein Jagdaufseher den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung gegen die Gemeinde Ascheberg (Kreis Coesfeld) erstritten. Der Jagdaufseher hatte die Katze in einer Lebendfalle, die zum Fang von Raubwild, etwa von Füchsen und Waschbären, in seinem Revier aufgestellt war, aufgefunden und dann versucht, das Tier beim örtlichen Fundbüro abzugeben. Dort wurde die Annahme der Katze verweigert. Nach Feststellung des Gerichts muss die Gemeinde die vom Jäger gefangene Hauskatze vorläufig als Fundkatze in Verwahrung nehmen und die Verfahrenskosten tragen.

So sehen es Jäger und Juristen

Streunende und zumeist wildernde Hauskatzen seien für zahlreiche Tierarten, darunter auch seltene Bodenbrüter, eine "akute Bedrohung", stellt dazu der LJV fest. „Von Jägern, Tier- und Naturschützern gleichermaßen geforderte landesweite Chip-, Registrierungs- und Kastrationsprogramme zur Abmilderung des Katzenproblems wurden vom zuständigen NRW-Umweltministerium immer noch nicht angegangen“, sagte LJV-Justitiar Hans-Jürgen Thies nach dem Prozess. Er sprach von einer "Politik des Wegsehens", deren Verlierer die Natur und jetzt auch die Kommunen seien. Sie sehen laut Thies "offenbar eine Katzenflut und die damit verbundenen Kosten auf sich zukommen". Die NRW-Kommunen sollen sich zuvor laut LJV darauf verständigt haben, keine Fundkatzen anzunehmen. Diese "reflexartige Abwehrhaltung" habe das Gericht nunmehr beendet, betonte LJV-Justitiar Hans-Jürgen Thies.

Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes sei die Verwahrungspflicht für Fundsachen eine öffentlich-rechtliche Aufgabe der Gemeinde des jeweiligen Fundortes. Bei der Auslegung des Begriffs „Fundtier“ müsse das grundgesetzlich verankerte Staatsziel des Tierschutzes gem. Art. 20 a GG berücksichtigt werden. Eine Auslegung und Verwaltungspraxis, die entgegen den Vorschriften des Tierschutzgesetzes davon ausginge, dass aufgefundene Tiere in aller Regel ausgesetzt worden und damit herrenlos seien, stünde im Widerspruch zu diesen tierschutzrechtlichen Zielen. Vielmehr bestehe eine Regelvermutung rechtstreuen Verhaltens mit der Folge, dass zunächst grundsätzlich ein Fundtier anzunehmen sei.

Eine Angelegenheit der Kommunen

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster schaffe nach Ansicht des LJV Klarheit für die Jäger und weise den Gemeinden in NRW die Verantwortung für den Umgang mit streunenden Hauskatzen zu. Es sei nicht Aufgabe und Ziel der von Jägern betriebenen Fangjagd, streunende Hauskatzen einzufangen. "Vielmehr stellen Hauskatzen einen unerwünschten Beifang dar, um den sich künftig die Gemeinden kümmern müssen." ((Az. 1 L 1290/15) Str.