Jagd-Unfall falsch geschildert – Versicherung zahlt nicht

Bei arglistiger Täuschung zahlt die Versicherung nicht – das musste ein Jäger feststellen. Er hatte einen Jagdunfall falsch geschildert. Als Resultat erhält die verletzte Treiberin kein Schmerzensgeld von der Versicherung.

Jäger X. meldete seiner Haftpflichtversicherung einen Jagd­unfall. Nach dem Ende ­einer Gesellschaftsjagd habe er seine beiden (nicht geprüften) Jagdhunde an der Leine gehalten. Plötzlich seien die Tiere hinter einem Reh hergejagt – und hätten Frau S. mit der Leine umgerissen, die als Treiberin an der Jagd teilgenommen habe. Die Bekannte habe sich Meniskus- und Bänderrisse zugezogen, sei mehrmals operiert worden. Als Ausgleich verlange sie 10.000 € Schmerzensgeld.

„Story“ erfunden

Da sich der Jagdhaftpflichtversicherer weigerte, für den Unfall einzustehen, verklagte ihn Jäger X. auf Deckungsschutz. Im Rechtsstreit musste X. allerdings einräumen, dass sich der Vorfall anders abgespielt hatte. Tatsächlich habe er seine Hunde nicht selbst an der Leine geführt, gab er zu. Schon am frühen Morgen vor Beginn der Jagd habe er sie Frau S. mitgegeben. Er habe die Bekannte und die Tiere erst nach dem Unfall wiedergesehen.

Trotz der erfundenen „Story“ fand das Landgericht, dass X. Versicherungsleistungen zustehen. Begründung: Die falsche Schilderung des Unfalls habe sich auf die Interessen des Versicherers nicht nachteilig ausgewirkt. Mit dieser Argumentation war das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht einverstanden. Die Versicherung müsse nicht zahlen, weil der Versicherungsnehmer sie über den Unfallhergang arglistig getäuscht habe.

Bewusste Täuschung

X. habe eine falsche Schadensanzeige abgegeben, um Leistungen zu erschleichen. Denn er habe angenommen, dass er sie bei wahrheitsgemäßer Darstellung des Sachverhalts nicht erhalten würde. In dem Punkt habe er sich geirrt. Doch der Versicherungsschutz entfalle bei bewusster Täuschung sogar dann, wenn der wirkliche Schadensfall versichert wäre, weil eine arglistige Täuschung grundsätzlich geeignet sei, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden.

Anders als das Landgericht annehme, sei die Täuschung im konkreten Fall keineswegs folgenlos. Nach seiner falschen Darstellung habe der Jäger die Hunde selbst an der Leine geführt. Unter diesen Umständen müsste er als Tierhalter für den von ihnen verursachten Schaden haften. Wenn dagegen Frau S. die Hunde beaufsichtigte, komme durchaus ein Mitverschulden der Verletzten – als Tieraufseherin – in Betracht. Und das wirke sich auf die Höhe der Entschädigung aus (Oberlandesgericht Karls­ruhe, Az. 12 U 204/12). jur-press