Jagd? Auf meinem Grundstück nicht!

Am 6. Dezember tritt § 6a des Bundes­jagd­gesetzes in Kraft. Grundstücks­eigentümer, die die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, können auf Antrag ihre Flächen befrieden lassen. Doch allein der Antrag ist noch keine Befriedungsgarantie. Details zur Neuregelung lesen Sie hier.

Erforderlich geworden war die Änderung des Bundesjagdgesetzes nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Dieser hatte entschieden, dass es einem Grundstückseigentümer, der aus ethischen Gründen die Jagd ablehnt, nicht zuzumuten ist, diese zwangsweise auf seiner Fläche erdulden zu müssen.

Was die Gesetzesänderung konkret bedeutet, darüber informierte Jürgen Reh, Geschäftsführer des Verbandes der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe (VJE), bei einer Veranstaltung der Unteren Jagdbehörde in Steinfurt.

Schriftlicher Antrag nötig

Wer sein Grundstück befriedet haben will, muss dies schriftlich oder zur Niederschrift bei der Unteren Jagdbehörde beantragen, wobei aus dem Antrag die Gewissensgründe hervorgehen müssen.

Antragsberechtigt sind nur Jagdgenossen bzw. Eigentümer einer Angliederungsfläche. „Keine Befriedungsmöglichkeit besteht hingegen für Eigenjagdbesitzer, um den Grundsatz der flächendeckenden Bejagung nicht zu gefährden“, erklärte Reh. Allerdings werde gegen diese Entscheidung bereits beim Bundesverfassungsgericht geklagt.

Für weiteren Streit in den nächsten Jahren wird seiner Einschätzung nach auch die Festlegung sorgen, dass Antragsteller nur natürliche und nicht juristische Personen wie Verbände, Stiftungen oder Kirchen sein können.

Grundsätzlich kann ein Antrag auf Befriedung abgelehnt werden, beispielsweise wenn die Gefahr übermäßiger Wildschäden droht. Auch müsse am Ende eines solchen Antragsverfahrens nicht zwingend eine vollständige Befriedung des Grundstücks stehen – räumliche oder zeitliche Begrenzungen einer Befriedung seien denkbar. Letzteres resultiert unter anderem daraus, dass die Befriedung personengebunden ist. Wird das Grundstück beispielsweise vererbt oder verkauft, entfällt die Befriedung mit Ablauf von drei Monaten nach dem Eigentümerwechsel – es sei denn, der neue Eigentümer stellt innerhalb dieser Frist einen neuen Antrag.

Sonderflächen im Jagdkataster

Da eine befriedete Fläche folglich jederzeit wieder zur bejagbaren Fläche werden kann, müssen sie im Jagdkataster weiter aufgeführt werden. „Sie sollten allerdings als Sonderfläche kenntlich gemacht werden“, empfahl der Experte.

In Sinne des Pächterschutzes soll die Befriedung erst zum Ende des Jagdpachtvertrages greifen. Noch schnell einen 30-jährigen Pachtvertrag abzuschließen, mache jedoch keinen Sinn, da in Ausnahmefällen die Befriedung auch zum Ende des laufenden Jagdjahres erfolgen kann.

Bei der anschließenden Diskussion stellte Reh klar, dass die Kosten des Verfahrens der Grundeigentümer als Antragsteller zu tragen hat. Wird bei einer Jagd die befriedete Fläche versehentlich überjagt, sei dies keine Wilderei. Allerdings habe der Eigentümer einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch.

Abschließend riet der Jurist zu besonnenem Umgang miteinander. Entsprechende Flächen würden sich häufig in Siedlungsnähe befinden und seien daher ohnehin oft schwierig zu bejagen. Es ist jedoch zu befürchten, dass trotz dieses Appells zukünftig noch manches Gericht mit den Folgen der Gesetzesänderung befasst sein wird. bp