IntTierhaltGesetz: Das soll im Entwurf stehen

Bundesumweltministerin Hendricks hat den Entwurf eines "Intensivtierhaltungsgesetz" vorgelegt. Es soll die Privilegierung der Landwirtschaft beim Bauen im Außenbereich einschränken. Doch das ist noch nicht alles.

Bundesumweltministerin Dr. Barbara Hendricks hält trotz scharfer Kritik aus dem Agrarbereich an ihrem Vorhaben fest, die Privilegierung der Landwirtschaft beim Bauen im Außenbereich weiter einzuschränken.

Kernpunkt des von ihrem Haus vorgelegten Entwurfs für ein „Intensivtierhaltungsgesetz“ ist eine Änderung von § 35 Baugesetzbuch mit dem Ziel, Ställe ab einer bestimmten Größe generell aus der Privilegierung herauszunehmen. Wie bereits in den Ende August vorgelegten Eckwerten vorgesehen, sollen nach den Vorstellungen des Umweltressorts künftig Betriebe aus der Privilegierung herausfallen, die der Pflicht zu einer standortbezogenen Vorprüfung der Umweltverträglichkeit (UVP) nach dem UVP-Gesetz unterliegen.

Künftig sollen Tierhaltungsanlagen oberhalb der gesetzlich festgelegten UVP-Schwellenwerte nur noch dann im Außenbereich zugelassen werden, wenn die Gemeinde zuvor einen entsprechenden Bebauungsplan erlässt. Gelten soll diese Regelung für sämtliche größeren Anlagen, unabhängig davon, ob sie bauplanungsrechtlich als landwirtschaftlich oder gewerblich eingestuft sind. Bislang fallen nur gewerbliche Betriebe oberhalb der UVP-Schwellenwerte aus der Privilegierung. Die Schwellenwerte betragen

  • 1500 Mastschweine,
  • 560 Sauen,
  • 4.500 Ferkel,
  • 500 Kälber,
  • 600 Rinder,
  • 30.000 Junghennen oder Mastgeflügel sowie
  • 1.500 Hennen oder Truthühner.

Gewässerschutz und Grünlandumbruch

Der Gesetzesentwurf, den Hendricks der Öffentlichkeit bislang nicht offiziell vorgestellt hat, soll nach Medienberichten auch Neuregelungen zum Gewässerschutz enthalten. Wie die Nachrichtenagentur AFP erfahren hat, soll beispielsweise die Regelung gestrichen werden, dass Landwirte, denen wirtschaftliche Nachteile bei der Flächennutzung auf Grund nachträglich erlassener Wasserschutzvorschriften entstehen, nicht mehr finanziell entschädigt werden.

Weitere Regelungen sollen den Schutz des Grünlandes betreffen. Demnach dürfe Grünland, das seit mindestens fünf Jahren besteht, nicht mehr in Ackerland umgewandelt und auch anderweitig nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Vollständig untersagt werden soll der Grünlandumbruch in Moorgebieten, Arealen mit hohem Grundwasserspiegel, Überschwemmungsgebieten und an erosionsgefährdeten Hängen. Verstöße gelten laut Umweltministerium als Ordnungswidrigkeit und sollen mit Strafen bis maximal 100.000 Euro belegt werden.

Das wird wohl noch dauern

Als unwahrscheinlich gilt, dass die von Ministerin Hendricks angestrebten Gesetzesänderungen noch in dieser Legislaturperiode umgesetzt werden. Der Entwurf wurde Ende letzter Woche dem Bundeskanzleramt zur „Frühkoordinierung“ zugeleitet. Das Kanzleramt nimmt eine erste Prüfung vor, eine zeitliche Frist dafür besteht nicht. Ob überhaupt und wenn ja, wann der Gesetzentwurf in die Abstimmung mit den anderen beteiligten Bundesressorts geht, ist damit offen. Zuletzt war das Baugesetzbuch 2013 novelliert worden. AgE / Str.