Hofabgabe: Bis 99 Bienenvölker möglich



Im Januar 2016 sind mehrere Gesetzesänderungen zur Hofabgabeklausel in Kraft getreten. Wichtig sind die Neuregelungen auch für Landwirte, die Bienen halten. Denn Imker zählen zu den Landwirten im Sinne des Alterssicherungsgesetzes.

Nach neuem Recht dürfen Rentner ab Januar 2016 bis knapp 8 ha Acker oder Grünland (LN) oder 75 ha Forst bewirtschaften, ohne dass ihre Rente gestrichen wird. Überdies sind Unternehmer und ihre Ehegatten oder Lebenspartner weiter in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versicherungsfrei, wenn sie bis zu 25 Bienenvölker halten. Bei mehr als 25 Völkern unterstellt das Gesetz, dass die Bienenhaltung vom Imker gewerblich betrieben wird.

Mindestgrößen sind einheitlich festgelegt

Die Mindestgrößen für LN und die Forstfläche sind deutschlandweit einheitlich festgelegt. Der Gesetzgeber hat den Rückbehalt seit Ja­nuar auf weniger als 100 % der Mindestgröße angehoben. Für Imkereien gelten die Regelungen entsprechend. Die Mindestgröße für die Imkereien beträgt 100 Bienenvölker.

Franz Heister, 65, hat bislang zwar schon alle seine Flächen an einen Nachbarn verpachtet (abgegeben), von seinen 60 Bienenvölkern will er sich aber nicht trennen. Nach altem Recht bekam er keine Rente, weil seine Bienenvölker 60 % der Mindestgröße ausmachten (60 von 100 Völkern), zulässig waren nur 25 %, also 25 Bienenvölker. Das neue Recht erlaubt jetzt weniger als 100 % der Mindestgröße als Rückbehalt; Heister bekommt also seine Altersrente und kann weiter seine Bienen halten.

Mehr noch: Heister schöpft mit seinen 60 Bienenvölkern nur 60 % der Mindestgröße aus. Er darf daneben noch knapp 40 % der Mindestgröße von einer anderen Bewirtschaftungsart bewirtschaften; das wären 3,2 ha Acker oder 3,2 ha Grünland oder 30 ha Wald (40 % von 75 ha). Würde Heister als Rentenbezieher nur noch Bienen halten und sonst keine Flächen mehr bewirtschaften, darf er sogar 99 Völker zurückbehalten.
Krankenversicherung?

Keine Folgen für die Krankenversicherung

Der höhere Rückbehalt hat keine Folgen für die Krankenversicherung. Rentner, die den erweiterten Rückbehalt ab Januar 2016 nutzen, sollen nicht unter die ab einer Bewirtschaftung von mindestens 50 % der Mindestgröße geltende Krankenversicherungspflicht als Kleinunternehmer fallen. Sie bleiben als Rentner in der landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) und der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert; von der Rente werden rund 10,5 % Beitrag für die LKK und die Pflegekasse einbehalten und abgeführt. Reinald Taeger/As


Der vollständige Bericht mit weiteren Hintergrundinformationen findet sich im aktuellen Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben vom 4. Februar 2016.