Gentechnikgesetz ist verfassungskonform

Das Gentechnikgesetz ist formell und materiell verfassungskonform. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVG) entschieden. Sämtliche Klagepunkte des Landes Sachsen-Anhalt wurden zurückgewiesen.

Die Magdeburger Landesregierung hatte die noch von Rot-Grün festgelegten Regeln für den Anbau gentechnisch veränderter Organismen (GVO) unter anderem als einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit angesehen und beklagt, dass durch das Gentechnikgesetz Landwirtschaft und Forschung zu stark eingeschränkt würden.

Verantwortung für künftige Generationen

In dem heute verkündeten Urteil (Az 1BvF 2/05) heißt es, dass den Gesetzgeber „angesichts eines noch nicht endgültig geklärten Erkenntnisstandes“ der Wissenschaft bei der Beurteilung der langfristigen Folgen eines Einsatzes von Gentechnik eine besondere Sorgfaltspflicht treffe. Er müsse bei der Rechtssetzung nicht nur die von der Nutzung der Gentechnik einerseits und deren Regulierung andererseits betroffenen, grundrechtlich geschützten Interessen in Ausgleich bringen, sondern habe gleichermaßen den in Artikel 20a des Grundgesetzes enthaltenen Auftrag zu beachten, auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen.

Landwirte müssen dem Urteil zufolge auch weiterhin in vollem Umfang für Schäden durch die Verunreinigung benachbarter Felder mit genverändertem Material haften, das heißt, wenn sich die Ernte der benachbarten Felder nicht mehr oder nur noch eingeschränkt verwerten lässt.

Öffentlich zugängliches Standortregister ist rechtens

Für rechtens erklärten die Karlsruher Bundesrichter auch das öffentlich zugängliche Standortregister. Die Magdeburger Landesregierung hatte moniert, dass hierdurch "politisch motivierte“ Feldzerstörungen begünstigt würden. Demgegenüber sieht das Gericht mit der durch die Einrichtung des Standortregisters angestrebten Schaffung von Transparenz einen wichtigen Beitrag zum öffentlichen Meinungsbildungsprozess. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schließt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts die Schaffung allgemein öffentlicher Daten - auch solcher mit Personenbezug - nicht generell aus. AgE