Galgenfrist 31. Dezember



Am 31. Dezember 2014 fällt der Hammer. Bis dahin sollten noch viele ehemalige Landwirte und Hofstellenbesitzer in NRW eine Bauvoranfrage beim Kreis oder ihrer Stadt einreichen, wenn sie bislang leer stehende Ställe und Scheunen umnutzen wollen, etwa in Wohnungen oder für gewerbliche Zwecke. Sollte Düsseldorf aber doch noch zu Potte kommen und die Siebenjahresfrist ab 2015 weiter aussetzen, wäre jetzt freilich keine Eile geboten.

Kreisbaudirektor Bernhard Bußwinkel erläuterte bei einer Informations- und Protestveranstaltung des WLV-Kreisverbandes Gütersloh am Mittwoch Abend in Marienfeld den Hintergrund: Nach aktuellem Baurecht kann eine Familie, die zum Beispiel in den 1960er- oder 1980er-Jahren alle Flächen verpachtet und die Landwirtschaft aufgegeben hat, ehemalige Ställe und Scheunen im Außenbereich umnutzen.

Privilegierung fällt weg

Eine wichtige Regelung im Baugesetzbuch (§ 35), die Siebenjahresfrist, läuft in NRW jedoch zum Jahresende aus. Das bedeutet: Ab Januar 2015 muss der Bauherr nachweisen, dass er die Landwirtschaft im siebenjährigen Zeitraum vor Stellung des Bauantrages aufgegeben hat. Damit fallen alle Gebäude aus der Privilegierung, die 2007 oder früher aus der landwirtschaftlichen Nutzung gefallen sind.

Die Verpachtung von Flächen und Ställen zählt zur Aufgabe der Landwirtschaft, so Bußwinkel. Auch Hobbybetriebe sind nicht privilegiert, das heißt, die Landwirtschaft muss früher mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben worden sein.

Wie viele aufgegebene Hofstellen gibt es im Münsterland und im so dicht besiedelten Kreis Gütersloh? Es dürften einige tausend sein. In den meisten Fällen dürfte die Landwirtschaft bereits vor 2007 aufgegeben worden sein. Diese Gebäudebesitzer sollten noch bis zum Jahresende handeln, empfiehlt Bußwinkel. Sie sollten eine einfache Bauvoranfrage beim Kreisbauamt einreichen. Das kann sich laut Bußwinkel auch für Gebäude empfehlen, die in früheren Jahren ohne Baugenehmigung umgenutzt worden sind („Schwarzbauten“). Armin Asbrand

Weitere Informationen zur Siebenjahresfrist lesen Sie im ausführlichen Beitrag, der in Wochenblatt-Folge 45/2014 erscheint.