Frist versäumt – wer haftet?

Wegen des Poststreiks gelangen viele Briefe und Pakete zu spät zum Empfänger. Wer haftet, wenn Fristen versäumt werden?

Wer einen Vertrag kündigen möchte, muss dies in der Regel schriftlich tun. Außerdem muss immer auch die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten werden. Genauso ist das bei Einspruchsfristen vor Gericht. Kommt die Kündigung oder der Einspruch wegen des Poststreiks zu spät an, kann das teuer werden. Wer haftet eigentlich in solchen Fällen?

Rein rechtlich – auch wenn es noch so ärgerlich ist – haftet der Absender. „Denn das Risiko, dass Brief oder Paket rechtzeitig ankommen, trägt der Versender“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. „Trifft also das Kündigungsschreiben streikbedingt erst nach Ablauf der Kündigungsfrist beim Empfänger ein, verlängert sich der Vertrag um die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbarte Laufzeit.“

Alternativer Anbieter

Wer zeitlich knapp dran ist, sollte derzeit auf alternative Post-Versender ausweichen. Eine Auswahl an Anbietern findet man zum Beispiel unter www.Posttipp.de oder auch www.porto-info.de .

Wird keine Originalunterschrift verlangt, kann das Schriftstück auch per Fax versandt werden. Dabei sollte man auch das Übermittlungsprotokoll mitfaxen, rät die Verbraucherzentrale. Die Zusendung per E-Mail ist dagegen weniger empfehlenswert. Sie wird nämlich nicht von jedem Gericht als Beweis anerkannt.

Zustellung per Express

Eine weitere Möglichkeit ist der Expressversand. Dafür gibt die Deutsche Post ein konkretes Laufzeitversprechen. Auf ihrer Internetseite kündigt die Post aktuell an, dass Expressbriefe nicht vom Streik betroffen seien. Allerdings schließt das Unternehmen in ihren AGB Streiks als Haftungsgrund ausdrücklich aus. Kommt der Brief also trotzdem zu spät, ist die Post nicht haftbar.

Pakete mit frischer Ware

Dasselbe gilt für Pakete. Kommen sie zu spät an, ist das besonders ärgerlich, wenn sie verderbliche Ware, wie Blumen oder Lebensmittel, enthalten. „Vergammeln die Waren streikbedingt, hat der Kunde keinen Anspruch auf Entschädigung“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Rücksendung von Onlinekäufen

Wer Ware im Internet bestellt, hat in der Regel 14 Tage Zeit diese zu Hause zu prüfen. Bei Nichtgefallen darf er die Ware innerhalb dieser Zeitspanne wieder zurückschicken und erhält den vollen Kaufpreis wieder zurück. „Bei dieser Frist reicht es, wenn der Brief und die Waren innerhalb des genannten Zeitraums abgesandt wurden. Kommt das Paket aufgrund des Streiks verspätet beim Verkäufer an, hat der Kunde die Frist trotzdem eingehalten“, betont die Verbraucherzentrale NRW.

Wichtig: Zum Nachweis der zeitgerechten Rücksendung sollten Internetkäufer unbedingt den Einlieferungsbeleg aufheben. Anja Lang, biallo