Bauverbot für Windkraftanlagen in Bockum-Hövel

Flugsicherung geht vor

Bittere Pille für die Landwirte aus Drensteinfurt: Das Verwaltungsgericht Arnsberg weist die Klage der Windenergie GmbH gegen die Stadt Hamm zurück.

Das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg hat ihre Klage gegen die Stadt Hamm auf Genehmigung zur Errichtung von zwei Windanlagen in Bockum-Hövel abgewiesen. Die Anlagen sollten 13,5 bzw. 13,9 km entfernt von der Flugsicherungseinrichtung UKW-Drehfeuer (DVOR) bei Albersloh errichtet werden. Die Kläger haben bereits eine sechsstellige Summe investiert (siehe Wochenblatt-Ausgabe 14).

Flugverkehr gestört?

Das Bauamt der Stadt Hamm hatte das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und die Deutsche Flugsicherungs GmbH (DFS) in das Genehmigungsverfahren eingeschaltet. Nach Ansicht der DFS könnten von den zwei Windanlagen im Schutzbereich um die DVOR (15 km) Störungen ausgehen.

Ende Dezember 2016 hatte Hamm den Bauantrag der Grundstückseigentümer abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage hat das VG Arnsberg zurückgewiesen. Der Genehmigung stehe das Errichtungsverbot des § 18a Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) entgegen. Nach dieser Vorschrift dürften Bauwerke nicht errichtet werden, wenn die Flugverkehrs-, Kommunikations-, Navigations-, Überwachungs- und Flugwetterdienste beeinträchtigt werden. Zur Beurteilung dieser Frage dürfe die Behörde auf die Vorgaben der Internationalen Organisation der Zivilluftfahrt (ICAO) zurückgreifen. Dabei könne man auch weitere Erkenntnisse heranziehen, deren Entscheidungstauglichkeit jedoch nicht davon abhänge, ob darüber ein allgemeiner wissenschaftlicher Konsens bestehe. „Es reicht aus, dass der Ansatz der Fachbehörde durch wissenschaftliche Gegenpositionen nicht substanziell infrage gestellt wird“, teilt das Gericht mit. Gemessen hieran sei die von der DFS getroffene Entscheidung, dass die beiden Anlagen beachtliche Störungen in Gestalt von relevanten Funktionsbeeinträchtigungen der DVOR hervorrufen könnten, nicht zu beanstanden.

Das Prüfungs- und Prognoseverfahren der DFS sei bis in die jüngste Vergangenheit von der Rechtsprechung als vertretbar bewertet und fachwissenschaftlich nicht substanziell infrage gestellt worden. Das Arnsberger Gericht sieht trotz gegenteiliger Auffassung von Gutachtern keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Dass sich mittlerweile ein anderes Verfahren als deutlich vorzugswürdiger in der Praxis durchgesetzt habe, konnte die 4. Kammer des Gerichtes nicht feststellen.

Auch wenn man sämtliche Angaben der von den Klägern beauftragten Sachverständigen zugrunde lege, sei nicht erkennbar, dass die von der Klägerin für vorzugswürdig erachteten Verfahren für ihre jeweils ermittelten Prognoseergebnisse gemessen an den tatsächlich auftretenden Störwirkungen eine offenkundig höhere Richtigkeitsgewähr für sich in Anspruch nehmen könnten als die von der DFS errechneten Ergebnisse.

15 km Prüfradius erlaubt

Auch der Prüfradius von 15 km um die DVOR-Anlage sei nicht zu beanstanden. Das Abstellen gehe zwar über die Regelvorgabe in den Bestimmungen hinaus, die nur einen Radius von 10 km vorsähen. Für Fallgestaltungen erhöhter Vorbelastungen – durch bereits bestehende Windanlagen, die sich im Umkreis der DVOR fänden – seien aber größere Prüfradien möglich.

Noch ist offen, ob die Kläger die Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht NRW beantragen. Ein solcher Schritt würde weitere erhebliche Kosten, zum Beispiel für neue Gutachten, auslösen (Az. 4 K 685/17). AsDie UKW-Drehfeueranlage der Deutschen Flugsicherung bei Albersloh. Windkraftwerke dürfen ihre Funktion nicht stören.