EHEC: Durfte der Bund warnen?

Ein Hamburger Unternehmen, das Sprossen anbaut und verkauft, verklagte die Bundesrepublik Deutschland auf Schadenersatz. Der Bund habe während der EHEC-Krise vor drei Jahren leichtfertig eine Verbraucherwarnung veröffentlicht, ohne wissenschaftliche Beweise zu haben. Da­raufhin sei der Absatz von Sprossen zusammengebrochen. Nun fällte das Landgericht Braunschweig eine Entscheidung.

Genau drei Jahre ist es her, dass der Darmkeim EHEC ganz Deutschland in Angst und Schrecken versetzte. Über 3800 Personen erkrankten, 53 Menschen starben an der Infektion. Fieberhaft wurde nach der Ursache gesucht. Zuerst wurden spanische Gurken verdächtigt, dann aber Sprossen aus ägyptischen Samen als „Schuldige“ dingfest gemacht.

Von EHEC-Keimen befallen

Fest steht: Sprossen waren von EHEC-Keimen befallen. Deshalb warnte seinerzeit das Bundesamt für Verbraucherschutz vor dem Verzehr von Sprossen. Wie die Organisation "foodwatch" nachträglich recherchierte, konnten allerdings nur 350 Krankheitsfälle auf Sprossen zurückgeführt werden. Letztlich blieb also der Grund für die fast schon wieder vergessene Epidemie ungeklärt.

Ein Hamburger Unternehmen, das Sprossen anbaut und verkauft, verklagte die Bundesrepublik Deutschland auf Schadenersatz. Begründung: Das Bundesamt habe die Verbraucherwarnung leichtfertig veröffentlicht, ohne wissenschaftliche Beweise dafür zu haben. Da­raufhin sei der Absatz von Sprossen zusammengebrochen. Der Staat müsse das Unternehmen für die Umsatzeinbußen entschädigen.

Begründeter Verdacht

Das Landgericht Braunschweig wies die Klage ab. Das Bundesamt für Verbraucherschutz habe die Verbraucherwarnung – in Absprache mit anderen Behörden und mit wissenschaftlichen Instituten – herausgegeben, weil die gefährlichen Darmkeime auf Sprossenprodukten gefunden wurden.

Zu diesem Zeitpunkt sei zwar der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Keimbefall noch nicht wissenschaftlich exakt geklärt gewesen, räumte das Gericht ein. Da bereits viele Verbraucher schwer erkrankt waren, sei es trotzdem notwendig und richtig gewesen, den Keimbefall von Sprossenprodukten öffentlich zu thematisieren. Denn einen begründeten Verdacht habe es allemal gegeben.

Eine gewagte Feststellung

In so einem Fall seien die Interessen der Verbraucher und ihre Gesundheit höher zu bewerten als das wirtschaftliche Interesse landwirtschaftlicher Betriebe.Gewagt scheint die abschließende Feststellung des Gerichts, dass auch ein „kausaler Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten entgangenen Gewinn“ und der Verbraucherwarnung nicht sicher feststehe (Az. 7 O 372/12). jur-press