Düngung: Längere Sperrfristen



Gemäß dem Enrwurf sollen die Sperrfristen für die Ausbringung von Stickstoffdünger verlängert werden. Auf Ackerland soll das Verbot in der Zeit von 1. Oktober bis 31. Januar gelten. Bislang beginnt die Frist am 1. November.

Nach der Ernte bis zum 1. Oktober soll künftig nur zu Kulturen mit Stickstoffbedarf gedüngt werden dürfen. Andernfalls soll die Sperrfrist bereits ab Ernte der Hauptfrucht gelten.

Auf Grünland sowie auf Flächen mit mehrjährigen Feldfutterbau sollen Stickstoffdünger in der Zeit vom 1. November bis 31. Januar tabu sein. Bislang beginnt die Frist hier am 15. November.

Erstmals soll für Festmist eine Sperrfist eingeführt werden, und zwar vom 1. Dezember bis 31. Januar.

Lagervorschriften ändern sich

Neu aufgenommen in die Düngeverordnung werden Vorschriften zur Lagerung von organischem Dünger. Wie bisher sollen Güllelagerstätten weiterhin ein Fassungsvermögen von mindestens sechs Monaten aufweisen. Eine Lagerkapazität von neun Monaten sollen hingegen Betriebe nachweisen müssen, die mehr als drei Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF) halten oder die über keine eigenen Aufbringungsflächen verfügen. Diese Regelung soll ab dem 1. Januar 2020 greifen.

Für Festmist oder feste Gärrückstände schreibt der Ministeriumsentwurf vom 1. Januar 2018 an ein Fassungsvermögen der Lagerstätten von mindestens vier Monaten vor.

Wie geht's weiter?
In der vergangenen Woche ist das Bundesland- wirtschaftsministerium mit dem Entwurf in die Ressortabstimmung gegangen. Endgültig in trockenen Tüchern dürfte die neue Düngeverordnung frühestens im kommenden Frühjahr sein. Abzuwarten bleibt die Haltung des Bundesumweltministeriums, das auf weitergehende Verschärfungen drängen dürfte.

Gärreste zählen auch beim Stickstoff

Beibehalten werden soll dem Verordnungsentwurf zufolge die Obergrenze von 170 kg/ha und Jahr für Gesamtstickstoff aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln. Allerdings sollen nunmehr auch Gärrückstände und sämtliche organischen Düngemittel einbezogen werden.

Der zulässige Stickstoffüberschuss soll im Durchschnitt der letzten drei Düngejahre zunächst bei 60 kg/ha und Jahr bleiben. Ab 2020 soll dieser Wert jedoch auf 50 kg herabgesetzt werden. Auf Flächen mit hohen Phosphatwerten soll künftig kein Phosphatüberschuss mehr zulässig sein.

Neue Technik erforderlich

Ab dem 1. Februar 2020 müssen Gülle und sonstige flüssige organische und organisch-mineralische Düngemittel laut Entwurf streifenförmig auf dem Boden abgelegt oder direkt in den Boden eingearbeitet werden. Für Grünland und mehrschnittigen Feldfutterbau sollen diese Vorgaben ab dem 1. Februar 2025 gelten.

Verboten werden sollen Geräte zur Düngerausbringung, die nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Genannt werden in dem Verordnungsentwurf Festmiststreuer ohne Mistzufuhr zum Verteiler, Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler, zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird, Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Verteiler zum Aufbringen unverdünnter Gülle sowie Drehstahlregner zur Verregnung unverdünnter Gülle. Entsprechende Geräte, die bis zum 14. Januar 2006 in Betrieb genommen wurden, sollen noch bis 31. Dezember 2015 benutzt werden dürfen.

Keine Ausnahme für Gülle-Stickstoff

Eine Ausnahmeregelung, die das Ausbringung von jährlich bis zu 230 kg Stickstoff aus tierischen Ausscheidungen auf Grünland erlaubt, sei gegenwärtig nicht möglich, heißt es in dem Verordnungsentwurf. Als Folge müssten die rund 1500 Betriebe, die 2013 über eine Ausnahmegenehmigung verfügten, nunmehr bis zu 0,66 Mio. m3 Gülle „exportieren“.

Keine Hoftorbilanz

Wie bislang müssen Landwirte auch künftig bis zum 31. März einen betrieblichen Nährstoffvergleich für Stickstoff und Phosphat vorlegen. Dies soll als Vergleich von Zu- und Abfuhr für die landwirtschaftlich genutzte Fläche insgesamt oder schlagbezogen erfolgen. Eine Hoftorbilanz ist nicht vorgesehen. Allerdings wird der bisherige Nährstoffvergleich fortentwickelt. Beispielsweise soll die Nährstoffabfuhr von Grundfutterflächen über die Nährstoffaufnahme der Tiere aus dem Grundfutter berechnet werden müssen, um auf diese Weise innerbetriebliche Stoffströme genauer abbilden zu können. AgE