Details zum Landesjagdgesetz

Was haben Jäger durch das neue Jagdgesetz zu beachten? Welche Auswirkungen haben die Kürzung des Katalogs, der Schießleistungsnachweis und das Baujagdverbot auf die Praxis? Der LJV informierte in Köln.

Seit dem 28. Mai gilt das neue Landesjagdgesetz. „Die Neuerungen werfen viele Fragen auf, die noch nicht abschließend zu beantworten sind. Details bei der Auslegung des Gesetzes fehlen noch“, erklärte Ralph Müller-Schallenberg, Präsident des nordrhein-westfälischen Landesjagdverbandes (LJV), auf einer Informationsveranstaltung über die gesetzlichen Neuerungen, die in der vergangenen Woche in Köln stattfand.

Vorsicht beim Umgang mit nicht jagbaren Arten

Hier sind einige Veränderungen für die Jagdpraxis und aktuelle Auslegungen zum Gesetz von der Obersten Jagdbehörde. Weitere Details lesen Sie in der aktuellen Wochenblatt-Ausgabe Folge 28/15.

Durch die Kürzung des Katalogs jagbarer Arten von über 100 auf 29 dürfen Jäger nur noch 29 Arten aufsuchen, nachstellen, fangen, erlegen und sich aneignen. Wenn ein Jäger beispielsweise einen Busshard in seinem Jagdrevier tot findet, darf er ihn nicht mehr mitnehmen. Findet ein Jäger ein krankes Wildtier, das nicht dem Jagdrecht unterliegt, sollte er nicht ohne Beauftragung durch die Polizei tätig werden.

Ein Schießleistungsnachweis ist vorgeschrieben für die Teilnehmer an Bewegungsjagden auf Schalenwild. Eine so genannte Maisjagd, bei der Schützen während der Ernte einen Maisacker umstellen, um Schwarzwild zu erlegen, zählt wohl nicht dazu. Folglich ist kein Schießleistungsnachweis erforderlich, erklärte der LJV-Präsident.

Um Jagdleitern die Kontrolle der Schießnachweise vor einer Bewegungsjagd zu erleichtern, hat der LJV einen Vordruck entwickelt, der beim Verband oder bei den Schießständen erhältlich ist. Müller-Schallenberg warnte davor, ohne den Schießnachweis zu jagen. Denn der Jäger begehe eine Ordnungswidrigkeit. Der Jagdleiter könne bei einem Jagdunfall zivil- und strafrechtlich in die Verantwortung genommen werden.

Ausnahmegenehmigung für Kunstbaujagd möglich

Weitere Termine
Der Landesjagdverband NRW lädt seine Mitglieder zu zwei Informationsabenden über das neue Landesjagdgesetz ein am 19. August in das Congress-Centrum Ost der Kölnmesse und am 26. August in die Stadthalle in Werl im Kreis Soest.
Einen Anmeldecoupon gibt es im Rheinisch-Westfälischen Jäger in den Ausgaben für Juli und August. Bitte die Anmeldefristen beachten.

Das Baujagdverbot gilt für Füchse und Dachse am Natur- und Kunstbau. Die Baujagd auf Waschbären und Marderhunde sowie das Frettieren von Kaninchen bleiben erlaubt. Das Jagen mit Hunden an Strohmieten bzw. Rundballenhaufen sowie an Rohrdurchlässen ist kein Verstoß gegen das Baujagdverbot.
Derzeit erarbeitet der LJV mit der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadensverhütung Gebietskulissen, in denen Ausnahmen vom Baujagdverbot am Kunstbau auf den Fuchs beantragt werden können. Anträge müssen die Revierinhaber einzeln stellen. Die Ausnahmen werden zeitlich begrenzt sein.

Die Fangjagd darf nur noch ausüben, wer an einem vom Ministerium anerkannten Fangjagdlehrgang teilgenommen hat. Die bisherigen Prüfungszeugnisse der LJV-Kurse gelten als ausreichender Nachweis.
Lebendfangfallen müssen bei der Unteren Jagdbehörde angezeigt werden. Es sollen lediglich Anzahl und Art der Falle gemeldet werden, so Müller-Schallenberg. Als Einsatzort reiche das Nennen des Jagdreviers. Das Gesetz schreibt vor, dass der Besitzer einer Falle jederzeit zu ermitteln sein muss. Wie die Kennzeichnung konkret auszusehen hat, dazu gibt es noch keine Vorgaben. Prö