Der Tierarzt muss richtig aufklären

Ein Ehepaar aus Dänemark hatte 2006 ein Dressurpferd für 300.000 € erworben. Im Mai 2008 erkrankte das Pferd. Die Besitzer brachten es zu einem Tierarzt nach Bochum. Er stellte nach einer Röntgenuntersuchung einen Verdacht auf Ataxie (=Störung der Bewegungskoordination)fest und empfahl eine chiropraktische Behandlung. Die Besitzer willigten ein. Zur chiropraktischen Behandlung wurde das Pferd in der Praxis des Tierarztes in eine Kurznarkose gelegt. Das Tier starb einen Tag später.

Eine falsche Behandlung?

Die Eheleute erhoben Klage und forderten 500.000 € Schadenersatz. Ihr Vorwurf: Der Tierarzt habe das Pferd unzureichend untersucht und falsch behandelt. Zudem habe er schlecht über die Risiken der Behandlung und mögliche Alternativen aufgeklärt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gab der Klage dem Grunde nach statt und bestätigte ein früheres Urteil des Landgerichtes Bochum. Demnach hafte der Beklagte aufgrund eines Aufklärungsfehlers. Bei besonders risikoreichen Behandlungen und hohem finanziellen Interesse des Tierbesitzers müsse der Tierarzt über die Risiken der Behandlung und über Alternativen aufklären.

Hätten Kläger anders gehandelt?

Im Nachhinein könne man nicht mehr feststellen, ob die Kläger bei richtiger Aufklärung in die vom Tierarzt durchgeführte Behandlung eingewilligt hätten. Die Angabe der Eheleute, sie hätten in diesem Fall zunächst einen Tierarzt ihres Vertrauens in Dänemark konsultiert, sei aber nachvollziehbar, zumal sie vor der Behandlung von einer kleineren Beeinträchtigung bei dem Pferd ausgegangen seien.

Das Landgericht Bochum muss nach dieser Entscheidung die konkrete Schadenshöhe klären. (Az. 26 U 95/14). Christian Nubbemeyer/As

Ein ausführlicherer Bericht erscheint im Landwirtschaftlichen Wochenblatt Westfalen-Lippe, Folge 17, vom 23. April 12015.