Das müssen Sie bei Ferienjobs in der Landwirtschaft wissen

Das Jugendarbeitsschutzgesetz lässt folgende Beschäftigungen zu:

  • Jugendliche zwischen 13 und 14 Jahren bis zu zwei Stunden täglich,
  • Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren bis zu acht Stunden täglich bzw. bis zu 40 Stunden wöchentlich,
  • Jugendliche über 16 Jahren in der Landwirtschaft während der Erntezeit bis zu neun Stunden täglich und bis zu 85 Stunden in der Doppelwoche.
  • Kinder unter 13 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden.


Für alle Jugendlichen sind gefährliche Arbeiten, Akkord-, Wochenend- oder Nachtarbeiten verboten. Ab 18 Jahren gelten die genannten Einschränkungen nicht mehr.

Wie bei jedem Arbeitnehmer fallen auch für Ferienjobs Steuern vom Arbeitslohn an. In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber die Steuern jedoch pauschalieren und die Steuerbelastung so vom Ferienjobber fernhalten. Sollten doch Steuern an das Finanzamt abgeführt werden, können diese über die Einkommensteuererklärung komplett zurückgeholt werden, wenn das Jahreseinkommen unter 8.652 Euro liegt.

Ein Ferienjob ist grundsätzlich beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Wird pro Jahr nicht mehr als an 70 Arbeitstagen oder drei Monaten am Stück gearbeitet, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an – egal, wie viel in dieser Zeit verdient wird. Eine bestehende Familienversicherung oder die Krankenversicherung als Student wird durch diese befristete Beschäftigung nicht berührt. Mehrere befristete Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet.

Auf das Kindergeld hat der Hinzuverdienst aus dem Ferienjob keine Auswirkung, soweit sich das Kind in einer Erstausbildung bzw. in einem Erststudium befindet. Beim BAföG bleibt ein Hinzuverdienst von bis zu 4.8 80 Euro anrechnungsfrei, soweit Rentenversicherungspflicht in der Beschäftigung besteht und nicht weitere Einkommen zu berücksichtigen sind. Für Bewilligungszeiträume ab dem Wintersemester 2016/2017 erhöht sich der Freibetrag auf 5.400 Euro.

Um die erforderlichen Meldungen bezüglich Sozialversicherung und Steuer einzuleiten, benötigt der Arbeitgeber vom Ferienjobber die Rentenversicherungsnummer, die Steueridentifikationsnummer sowie eine aktuelle Schul- oder Studienbescheinigung.

Quelle: topagrar.com