Bittere Pille für Pensionär

Richter Dr. Jünemann machte Heinrich K. keine Hoffnung. Noch im Saal des Verwaltungsgerichtes Münster zog der Nebenerwerbslandwirt aus Lüdinghausen deshalb seine Klage zurück.

Er muss nun zum Teil in Raten über 44.000 € an seinen ehemaligen Dienstherrn, die Bundesbahn, zurückzahlen.

Mit 55 Jahren in Rente

Heinrich K., Jahrgang 1948, hatte Landwirt gelernt, war Ende 1975 jedoch zur Bundesbahn gewechselt. Nach 30-jähriger Dienstzeit ging der Beamte (Hauptsekretär) Ende 2004 in den Ruhestand. Damals war er 55 Jahre und profitierte von einer Vorruhestandsregelung bei der Bahn im Zuge der Deutschen Einheit. Nach Rentenbeginn bezog er drei Monate 2500 €, danach waren es fortlaufend 1760 €/Monat.

Seit vielen Jahren bewirtschaftet Heinrich K. einen Hof. Diese Tatsache war seinem Dienstherrn bekannt. Wohl aus diesem Grund füllte er beim Stellen seines Rentenantrages und später ein Formular falsch bzw. unvollständig aus. Auf dem Formular hieß es: „Beziehen Sie neben Ihrer Pension weitere Einkünfte … etwa aus Land- und Forstwirtschaft?“

Ende 2012 legte der Pensionär dem Amt erstmals seinen Steuerbescheid aus 2011 vor. Daraufhin forderte die Dienststelle West alle Steuerbescheide des Landwirtes ab 2005. Anschließend kürzte das Amt seine Pension. Ergebnis: Für die Zeit von 2005 bis Ende 2011 sollte er 31.000 € zurückzahlen. Und für 2012 forderte die Bahn weitere 13.100 €.

Seine Klage gegen den Rückforderungsbescheid wollte der Richter abweisen. Nach § 53 Beamtenversorgungsgesetz müssen sich Beamte, die in Vorruhestand gehen, bestimmte Einkünfte auf ihre Pension anrechnen lassen. Erreicht der Vorruheständler seine Regelaltersgrenze (65 Jahre + X Monte), darf er unbegrenzt dazuverdienen, die Anrechnung fällt dann weg.

Mitverschulden des Amtes?

Hätte die Dienststelle bei Stellung des Rentenantrages Ende 2004 nicht von sich aus nachforschen müssen, ob Heinrich K. landwirtschaftliche Einkünfte bezieht? Denn in seiner Personalakte war vermerkt, dass er im Nebenerwerb einen Hof bewirtschaftet. Nach seiner Frühpensionierung hatte Heinrich K. die Bewirtschaftung beibehalten, also nicht aufgestockt. „Warum werde ich im Ruhestand schlechter gestellt als während meiner aktiven Dienstzeit?“, fragte er im Gerichtssaal.

Doch ein Mitverschulden der Dienststelle sah der Richter nicht. Nach § 62 des Beamtenversorgungsgesetzes sei ein Beamter bzw. Pensionär zur umfassenden Auskunft verpflichtet: Er müsse seiner Dienststelle alles anzeigen, was zur Änderung seiner Bezüge führen könne. Der Kläger hätte sich Ende 2004 im Zweifel bei seiner Dienststelle erkundigen müssen, sagte der Richter.

Auch die Einrede der Verjährung schloss Dr. Jünemann aus. Die Dienststelle hatte erst Ende 2012 von den landwirtschaftlichen Einkünften des Klägers erfahren und danach seine Pension gekürzt.
Hätte Heinrich K. das Desaster vermeiden können? Ja, wenn er seinen Hof ab Rentenbeginn zum Beispiel an ein Familienmitglied verpachtet hätte. Dann wären seine Einkünfte aus Verpachtung wesentlich niedriger gewesen als jene, nach denen die Dienststelle seine Bezüge kürzen musste.

Von 2005 bis 2011 erzielte Heinrich K. Einkünfte von 9000 bis 19.000 €/Jahr laut seinen Steuerbescheiden. Damit lag er erheblich über dem Freibetrag von 450 €/Monat, die er als Frühpensionär hätte beziehen dürfen. Sein Rechtsbeistand Franz-Georg Koers, Geschäftsführer des WLV-Kreisverbandes in Steinfurt: „Nebenerwerbslandwirte, die eine vorzeitige Rente oder Pension beantragen wollen, sollten sich im Vorfeld unbedingt über die Folgen beraten lassen“ (Az. 5 K 3597/13). As