Berufsgenossenschaft: Beiträge früher zahlen



Vorstand und Vertreterversammlung der LBG haben sich zur Einführung des Vorschussverfahrens gezwungen gesehen, um die Finanzierung der Leistungen bis zur ersten Fälligkeit zu gewährleisten. Diese sogenannte Anschlussfinanzierung wäre andernfalls nur über eine Zuführung zu den Betriebsmitteln und damit über eine Beitragserhöhung möglich gewesen.

Wie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) erläuterte, werden im Januar nächsten Jahres 40 % des letzten Beitrages eingezogen, wenn dieser mehr als 305 € betrug und der Berufsgenossenschaft bereits eine Einzugsermächtigung vorliegt. Weitere 40 % fallen dann am 15. Mai 2015 an.

Bei geringerer Beitragshöhe oder fehlender Einzugsermächtigung sind laut SVLFG bis zum 15. Januar 80 % des letzten Beitrages zu zahlen. Die Spitzabrechnung erfolgt im August kommenden Jahres mit Fälligkeit am 15. September 2015.

Die Vorschussbescheide werden dem Bundesträger zufolge Anfang Dezember 2014 den Mitgliedern übersandt. Unternehmer, deren Beitrag höher als 305 € liegt, können bis dahin noch Einzugsermächtigungen einreichen, um auf diese Weise zwei 40-prozentige Vorschüsse anstatt eines 80-prozentigen zu zahlen. AgE