"Amnestie" bei Nachbaugebühren

Wenn Landwirte nachträglich ihren in den Wirtschaftsjahren 2011/12 bis 2014/15 getätigten Nachbau noch bis zum 25. März 2016 vollständig melden, verzichten die Sortenschutzinhaber auf die Durchsetzung der Rechtsfolgen, die sich aus der Sortenschutzrechtsverletzung ergeben haben, für alle in der Vergangenheit liegenden Jahre.

Auf dieses Angebot der Sortenschutzinhaber hat der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP) in Bonn aufmerksam gemacht. Im Rahmen dieser Sonderregelung werde für die zurückliegenden vier Wirtschaftsjahre lediglich die Nachbaugebühr berechnet.

Laut BDP-Geschäftsführer Dr. Carl-Stephan Schäfer bestand in der Landwirtschaft lange Unsicherheit darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen die Nachbauentschädigung zu zahlen ist. Im Sinne der Partnerschaft zwischen Pflanzenzüchtung und Landwirtschaft werde den Landwirten deshalb einmalig die Gelegenheit gegeben, ihren bisher nicht gemeldeten beziehungsweise lizenzierten Nachbau nachträglich zu erklären.

Zahlungspflicht der Landwirte besteht

Schäfer wies darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2015 mit dem sogenannten „Vogel-Urteil“ klargestellt habe: „Landwirte sind gegenüber den Inhabern des Sortenschutzes beziehungsweise ihrer Vertreterin, der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) verpflichtet, bis zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres zum 30. Juni, in dem sie Nachbau betrieben haben, eine Nachbauentschädigung zu zahlen.“ Die Zahlungspflicht der Landwirte bestehe unabhängig davon, ob sie zuvor ein Auskunftsersuchen der STV beantwortet oder eine Zahlungsaufforderung erhalten hätten.

Die Landwirte können dem BDP zufolge ihren Nachbau im Rahmen der rückwirkenden Selbstauskunft auf den von der STV verschickten Auskunftsformularen melden. Sie finden sich mit weiteren Details zur Rechtslage auch auf der Internetseite der STV. AgE

Weitere Informationen sind hier zu finden: www.stv-bonn.de


Mehr zu dem Thema