Alkohol + Waffen = Waffenschein futsch

Alkohol und Waffen, das ist eine Kombination, von der Jäger die Finger lassen sollten. Ein Jäger, der im alkoholisierten Zustand einen Rehbock geschossen hat, ist seinen Waffenschein los.

Ein Jäger sollte erst dann zur Bierflasche greifen, wenn er sein geliebtes Hobby beendet und seine Waffe sicher verwahrt hat. Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) NRW vom 28. Februar 2013 sollte alle Waidmänner warnen. Danach stellt das Schießen unter Alkoholeinfluss eine Tatsache dar, die eine Unzuverlässigkeit nach dem Waffengesetz (WaffG) begründet.

Ein Gläschen in Ehren...?

Ein Jäger hatte etwa 0,5 l Rotwein (13 % Alkohol) und 30 ml Wodka (40 %) getrunken. Anschließend war er mit seinem Pkw in den nahe gelegenen Wald gefahren. Dort erlegte er vom Hochsitz aus einen Rehbock. Auf der Rückfahrt geriet der Waidmann in eine Polizeikontrolle. Der Alkoholtest ergab eine Atemluftkonzentration von 0,39 mg/l.

Mitte April 2010 widerrief die Kreisbehörde die waffenrechtliche Erlaubnis des Jägers. Begründung: Er habe seine Waffe im alkoholisierten Zustand eingesetzt. Daher mangele es ihm an der erforderlichen Zuverlässigkeit nach dem WaffG.

Zuverlässigkeit nicht gegeben

Das Verwaltungsgericht und in der Berufung das OVG NRW wiesen die Klage des Jägers zurück. Der Jäger habe unter Alkoholeinfluss seine Waffe in einem allgemein zugänglichen Waldbereich nicht hinreichend und sachgemäß eingesetzt. Das OVG verwies auf den vom Bundesverwaltungsamt he­rausgegebenen Fragenkatalog für die Sachkundeprüfung. Danach gehört es zu den unbedingt zu beachtenden Grundregeln im Umgang mit Schusswaffen, mit diesen nicht unter dem Einfluss berauschender Mittel zu hantieren.

Das Gericht lehnte es ab, das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, ob sich speziell für das Waffenrecht relevante Alkoholgrenzwerte herausarbeiten lassen. Maßstab für die waffenrechtliche Beurteilung der Zuverlässigkeit sei allein der vorsichtige und sachgemäße Umgang mit der Waffe, so das OVG. Ein solcher liege nicht mehr vor, wenn die aufgenommene Alkoholmenge so groß sei, dass man typischerweise davon ausgehen müsse, dass das Verhalten des Jägers beeinflusst werde (Az. 20 A 2430/11 -53/13). As